Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann.

Der Arbeitgeber hatte in seinem Arbeitsvertrag unter dem Punkt „§ 3 Beginn und Dauer“ einerseits die ersten sechs Monate als Probezeit bezeichnet. In einem anderen Paragrafen des Arbeitsvertrages in welchem es um die „§ 8 Beendigung“ ging, eine ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Wochen zum Monatsende angegeben. Auf die Kündigung innerhalb der Probezeit unter Beachtung der kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass der Vertrag nur mit der langen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden dürfen. Zur Begründung stellte der Kläger darauf ab, dass der Arbeitsvertrag gänzlich unter die vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist gefallen sei.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Regelungen des Arbeitsvertrags  Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und so als vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel nach den Grundsätzen des AGB-Rechts zu messen sind. Das folgt aus dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung.

Grundsätzlich gilt nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur in einer vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § BGB § 622 BGB § 622 Abs. 3 BGB  ohne besondere Vereinbarung. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch auch für die Kündigung in der Probezeit längere Kündigungsfristen vereinbaren. Um jedoch den Anforderungen an eindeutige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu genügen, müssen entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln transparent und eindeutig sein. Dies sei hier nicht der Fall, Denn der Arbeitgeber hätte ausdrücklich auf die unterschiedlichen Fristen für die Phase der Probezeit und dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus hinweisen müssen. Im Arbeitsvertrag der Parteien führte ausgehend von diesem Ansatz bereits die Anordnung der Klauseln zur Kündigungsfrist zu deren Intransparenz. Der fehlende Hinweis in § 8 Nr. 1 des Vertrags auf die während der Probezeit nach Vorstellung der Arbeitgeberin geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und umgekehrt der fehlende Hinweis in §§ 1 und 3 des Vertrags auf die Bedeutung der in § 8 Nr. 1 des Vertrags festgelegte Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit wären objektiv geeignet, einen Arbeitnehmer über die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist und damit über seine in dieser Zeit bestehenden Rechte irrezuführen.

Folglich war der Vertrag an dieser intransparent und damit unwirksam gem. § 306 Abs. 2 BGB.