18 Monate Höchstüberlassungsdauer beim Entleiher

  • durch Tarifverträge oder mittels Betriebsvereinbarungen aufgrund von Tarifverträgen in der Einsatzbranche können in tarifgebundenen Betrieben abweichende Regelungen getroffen werden
  • in tarifungebundenen Betrieben kann durch Betriebsvereinbarungen die Höchstüberlassungsdauer auf max. 24 Monate vereinbart werden

gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

  • bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
  • bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer
  • Arbeitnehmer kann der Fiktion widersprechen

Equal Pay für Leiharbeitnehmer

  • Gleichstellung spätestens nach 9 Monaten
  • durch Tarifverträge kann Frist auf bis zu 15 Monate verlängert werden, Betriebsvereinbarungen können darauf Bezug nehmen
  • Einsatzzeiten bei Unterbrechungen bis 3 Monate gelten sowohl hinsichtlich der Höchstüberlassungsdauer als auch hinsichtlich der endgültigen Gleichstellung als zusammenhängende Zeiten beim Entleiher

Leiharbeitnehmer im Streik

  • Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher

Leiharbeitnehmer in der Mitbestimmung – Anpassung im BetrVG

  • Leiharbeitnehmer zählen für die Schwellenwerte bei betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung mit
  • nach 80 Abs. 2 BetrVG wurde ausdrücklich um ein Informationsrecht bezüglich des zeitlichen Umfangs des Einsatzes, des Einsatzortes und der Arbeitsaufgabe von Fremdfirmenpersonal erweitert
  • Vorlagepflicht des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an den BR
  • Informationsanspruch bei Personalplanung wird auf den Kreis der Leiharbeitnehmer gem. 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG erweitert

Änderung des BGB – Einführung § 611 a BGB

  • Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
  • Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
  • Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann