BAG (Urteil vom 26.10.2016 – 7 AZR 135/15) – Begrenzung der Gesamtdauer zweckbefristeter Arbeitsverträge
27. März 2017
Gericht konkretisiert Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch
Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 I TzBfG, kann aus der Gesamtlaufzeit des Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ein umfassende Missbrauchskontrolle geboten sein, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses.
- 8 Jahre überschreitet oder
- mehr als 12 Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder
- wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses 6 Jahre überschreitet und mehr als 9 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.
In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer weitere Umstande darlegen, die dafür sprechen, dass ein institutioneller Rechtsmissbrauch des Befristungsrechts vorliegt.
Überschreitet die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses
- 10 Jahre oder
- sind mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart oder
- liegen mehr als 12 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren vor,
so ist der institutionelle Rechtsmissbrauch indiziert. Der Arbeitgeber kann Gründe vortragen, die diese Vermutung widerlegen.