Gericht konkretisiert Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch

Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 I TzBfG, kann aus der Gesamtlaufzeit des Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ein umfassende Missbrauchskontrolle geboten sein, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses.

  1. 8 Jahre überschreitet oder
  2. mehr als 12 Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder
  3. wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses 6 Jahre überschreitet und mehr als 9 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.

In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer weitere Umstande darlegen, die dafür sprechen, dass ein institutioneller Rechtsmissbrauch des Befristungsrechts vorliegt.

Überschreitet die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses

  1. 10 Jahre oder
  2. sind mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart oder
  3. liegen mehr als 12 Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als 8 Jahren vor,

so ist der institutionelle Rechtsmissbrauch indiziert. Der Arbeitgeber kann Gründe vortragen, die diese Vermutung widerlegen.