Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung die Wahl von Betriebsräten vereinfachen und das BetrVG den Anforderungen der technologischen Weiterentwicklung anpassen.

1.

Im Hinblick auf die Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen wird insbesondere im BetrVG der Anwendungsbereich des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet. Um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, wird der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat und zur Bordvertretung verbessert.

2.

Zur Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden wird die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 60 ff. BetrVG gestrichen.

3.

Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung wird das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung in § 96 ff. BetrVG gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.

4.

Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von Künstliche Intelligenz (KI) wird:

festgelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt;

klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen gem. § 90 BEtrVG auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist;

sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Richtlinien über die personelle Auswahl gem. § 95 BetrVG  auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von KI erstellt werden.

5.

Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. § 30 wird um die Möglichkeiten der digitalen Sitzung ergänzt und die schon aus § 129 BetrVG bekannten Möglichkeiten, Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen abzuhalten, werden durch Ergänzungen der Paragraphen 30 bis 34 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt.

Es wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.

6.

Zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat wird eine gesetzliche Regelung geschaffen.

7.

Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, wird mit § 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt. Dadurch hat der Betriebsrat über die Ausgestaltung mobiler Arbeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, also über das „Wie“ nicht jedoch über das „Ob“ der Einführung mobiler Arbeit.

 

Noch ist das Gesetz nicht in Kraft undman darf espannt sein, ob es so kommt, wie von der Bundesregierung verabschiedet. Es wäre jedenfalls ein Anfang der Heranführung des BetrVG an moderne Zeiten.

 

Andreas Dittmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht