Die Konzernmuttergesellschaft wollte eine konzernweite anonyme Befragung der Mitarbeiter durchführen. Die Teilnahme war freiwillig. Der örtliche Betriebsrat einer Tochtergesellschaft der Konzernmutter machte sein Mitbestimmungsrecht geltend und wollte die Tochtergesellschaft anweisen lassen, die Umfrage zu unterbinden.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats zurück, da es davon ausging, dass die hier vorliegende Mitarbeiterbefragung grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei.

Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrates. Die Regelung dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer. Da vorliegend die Mitarbeiterbefragung anonym und freiwillig durchgeführt wurde, lag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzung für die Annahme eines Personalfragebogens im Sinne von § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht vor, denn die Mitarbeiter konnten letztlich selbst bestimmen, ob sie persönliche Daten preisgeben oder nicht.

Darüber hinaus war der örtliche Betriebsrat bereits in der Sache nicht zuständig, da die Mitarbeiterbefragung durch die Konzernmutter durchgeführt wurde. Es handelte sich also nicht um eine Maßnahme des konkreten Arbeitgebers, sondern der Konzernobergesellschaft. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Tochtergesellschaft, die Konzernobergesellschaft anzuweisen, die Mitarbeiterbefragung nur unter Beteiligung eines örtlichen Betriebsrates durchzuführen. Einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Konzernleitung hätte nur der gebildete Konzernbetriebsrat geltend machen können.

Fazit: Für die Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ist zunächst zu prüfen, ob eine örtliche Zuständigkeit des Betriebsrats vorliegt. Bei einer konzernweiten durchgeführten Mitarbeiterbefragung liegen die Rechte naturgemäß auch bei dem Konzernbetriebsrat.

Wird eine Mitarbeiterbefragung anonymisiert und unter Freiwilligkeitsvorbehalt durchgeführt, entsteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 S. 1 BetrVG, da insoweit bereits schon kein mitbestimmungspflichtiger Personalfragebogen vorliegt.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn aufgrund der Art und Weise der Befragung und der erhobenen Daten unmittelbare Rückschlüsse auf den einzelnen Arbeitnehmer gezogen werden können.

 

Andreas Dittmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht