Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Vergütungspflicht von Reisezeiten erweitert. Demnach ist auch diejenige Zeit zu vergüten, welche ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers für Reisen an einen anderen Reiseort, als den betrieblichen, aufwendet. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass über die eigentliche Arbeitsleistung hinaus ein Vergütungspflicht gem. § 611 BGB in der Regel für jede vom Arbeitgeber im vertraglichen Austauschverhältnis stehende verlangte sonstige Tätigkeit besteht, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung aufweist. Der Arbeitnehmer arbeitet auch dann im Sinne von § 611 BGB, wenn er nicht nur die vertraglich geschuldete Leistung erbringt, sondern jede andere Tätigkeit vollzieht, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, wozu auch das Fahren zu auswärtigen Arbeitsstellen zählt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der bisherigen Rechtsprechung folgende Fälle bereits dahingehend entschieden, dass es sich bei diesen Fahrten um zu vergütende Tätigkeiten handelt:

  • – Weg vom Betrieb zu einem anderen Betrieb (BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 226/16 –)
  • – erste Fahrt eines Außendienstmonteurs vom Wohnort zum ersten Kunden außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 –)
  • – erste Fahrt eines Außendienstvertriebsmitarbeiters vom Wohnort zum Kunden (EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 –)

Es bleiben noch die vollständigen Gründe der Entscheidung abzuwarten. Eindeutig ist jedoch die Tendenz des Bundesarbeitsgerichts, Reisezeiten, welche ausschließlich im Interesse des Arbeitsgebers vom Arbeitnehmer erbracht werden, als zu bezahlende Zeiten anzuerkennen, welche wie Arbeit zu vergüten sind. Ob damit zugleich eine Wertung erfolgen soll, dass diese Reisezeiten auch Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind, ist bisher nicht abschließend geklärt.

Jedenfalls müssen diese Zeiten vergütet werden.

 

Andreas Dittmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht