Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abgemahnt wurde, weil er sich weigerte, seine private Mobilfunknummer zur Weitergabe an Rettungsstellen herauszugeben. Der Arbeitgeber selbst unterhielt kein Rufbereitschaftssystem.

Die Arbeitgeberseite argumentierte, die Weitergabe sei ohne Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich, da der Mitarbeiter beim Ausbruch von Epidemien oder Pandemien erreichbar sein muss.

Das Gericht lehnte die Erforderlichkeit der Erhebung der Daten ab. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sei hier nicht gerechtfertigt. Der Mitarbeiter habe das Recht, sich der möglichen Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber zu entziehen. Der Eingriff läge nicht erst in der Kontaktaufnahme, sondern bereits in der Erfassung der Mobilfunknummer und der Möglichkeit, den Mitarbeiter jederzeit und an jedem Ort zu kontaktieren. Der Mitarbeiter sei durch die dauerhafte Erreichbarkeit in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt und der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen.

Zwar beinhaltet die Entscheidung kein generelles Verbot, private Mobilfunknummern von Mitarbeitern zu nutzen. Die entscheidende Frage ist, ob die Erhebung und Verarbeitung dieser persönlichen Daten erforderlich ist. Es mag Szenarien geben, in welchen insoweit die Nutzung der privaten Daten denkbar ist (Katastrophenfälle im Betrieb, Streiks etc.), jedoch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Nutzung privater Mobilfunknummern durch den Arbeitgeber zulässig ist. Dies gilt insbesondere auch für Daten, die der Arbeitgeber zulässiger- und erforderlicherweise im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens speichern dürfte. Insoweit bedarf es einer erneuten Erforderlichkeitsprüfung, wenn sich der Zweck der Datenspeicherung geändert hat.

 

Andreas Dittmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht