Das Bundesarbeitsgericht hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Arbeitnehmer in Teilzeit ab Erfüllung ihrer individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf bezugschlagte Mehrarbeitsvergütung haben (Überstundenzuschläge), sofern vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer einen entsprechenden Zuschlag nach Erfüllung ihrer individuellen Arbeitszeit erhalten. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Dies folge aus dem Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit gem. § 4 Abs. 1 TzBfG. Anderenfalls würde Teilzeitkräfte unzulässiger Weise benachteiligt.

 

Andreas Dittmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht