Informationspflicht bei Betriebsübergang

In der Vergangenheit war ein Betriebsübergang, also der Besitzerwechsel eines Betriebes oder Betriebsteiles, mit seinen Folgen für die meisten Betroffenen wie die berühmte „Pralinenschachtel aus Forrest Gump“. Niemand wusste, was er am Ende wirklich bekommt. Der Gesetzgeber hat zwar eine Arbeitnehmerschutznorm in Form des § 13 a BGB entwickelt. Jedoch war diese komplizierte Regelung für die Beteiligten kaum eine Hilfe. Nunmehr ist die Norm um zwei weitere Absätze ergänzt worden, mit dem Ziel, die bisherigen Rechtsfolgen klarer erkennbar zu gestalten und so dem Arbeitnehmerschutz besser gerecht zu werden.Der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber hat die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund und vor allem die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie hinsichtlich der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Dadurch besteht zwischen diesen beiden Parteien erheblicher Einigungs- und Informationsbedarf, bevor der Übergang besiegelt wird. Insbesondere der Veräußerer muss über die Pläne des Erwerbers bezüglich des Betriebes nach der Übertragung umfassend informiert werden, um seiner Unterrichtungspflicht nachkommen zu können. Wird diese Pflicht nicht vollständig erfüllt, beginnt die Monatsfrist für das neu eingeführte Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer erst gar nicht zu laufen.Dies hat für den Veräußerer zur Folge, dass er nach wie vor seine Mitarbeiter behält und sie auch weiter vergüten muss. Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs wird danach bestimmt, wann die tatsächliche Leitungsmacht auf den Erwerber übergeht. Erhebt der Arbeitnehmer nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und vor Betriebsübergang Widerspruch, verbleibt sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer. Der Arbeitsplatz selbst wandert zum Erwerber. Dies führt regelmäßig zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Veräußerers. Der Arbeitnehmer kann sich gegen diese Kündigung zwar mit einer Kündigungsschutzklage wehren, sich aber auf die Durchführung einer Sozialauswahl nur berufen, wenn er für die Erhebung des Widerspruchs einen sachlichen Grund vorweisen kann. Ein Widerspruch ohne Grund ist daher nutzlos. Der Betroffene kann auch keine Sozialauswahl unter den verbliebenen Beschäftigten verlangen. Wird der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang erhoben, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber rückwirkend aufgelöst und wandert zum Veräußerer zurück, der dann wie oben verfahren kann.

Mehr Anwendungsfälle

Die Neuregelungen des § 613 a BGB gelten jetzt auch für Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungsgesetz. Somit muss hier die Arbeitgeberseite neben dem Betriebsrat ebenso wie bei einem Betriebsübergang auch die Arbeitnehmer von dem Schritt unterrichten. Die Fristen beginnen hier mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister, es sei denn, die Parteien haben sich auf eine vorherige Übernahme der Leitungsmacht geeinigt.