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“Leiharbeit”

BAG (Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18) Verschlechternde Abweichung vom „Equal Pay“ – Grundsatz in der Arbeitnehmerüberlassung nur bei vollständiger Inbezugnahme eines fremden Tarifvertrags zulässig

19. Februar 2020 - Andreas Dittmann

Der Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an die im Betrieb des Entleihers für die Zeit der Überlassung geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ist häufig einfach umgangen worden, solange der Verleiher in dem Arbeitsvertrag mit seinem Leiharbeitnehmer auf einen Tarifvertrag, welcher zulässigerweise vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, Bezug genommen hat. >> Weiterlesen

Bundesregierung – Ab 1. April 2017 gilt neues AÜG

7. April 2017 - Andreas Dittmann

18 Monate Höchstüberlassungsdauer beim Entleiher durch Tarifverträge oder mittels Betriebsvereinbarungen aufgrund von Tarifverträgen in der Einsatzbranche können in tarifgebundenen Betrieben abweichende Regelungen getroffen werden in tarifungebundenen Betrieben kann durch Betriebsvereinbarungen die Höchstüberlassungsdauer auf max. 24 Monate vereinbart werden gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei Überschreitung >> Weiterlesen

Leiharbeitnehmern darf nicht das Risiko fehlender Aufträge aufgebürdet werden

22. Juli 2006 - Andreas Dittmann

Keine willkürliche Kündigung

Kurzfristige Nachfragehöhepunkte erfordern eine möglichst flexible Personalstruktur. Hierbei hat sich der Einsatz von Leiharbeitnehmern in vielen Branchen als Alternative zum Einsatz eigener Angestellter erwiesen. Manche Wirtschaftszweige operieren nahezu ausschließlich mit geliehenem Personal. Zwar gilt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Gleichbezahlungs-Prinzip für feste und entliehene Arbeitnehmer, aber der Arbeitgeber >> Weiterlesen

Vergleichbare Arbeitsbedingungen

22. Februar 2003 - Andreas Dittmann

Mehr Rechte für Zeitarbeiter Im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission ist eine Abänderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf den Weg gebracht worden. Diese hat erhebliche Konsequenzen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere deshalb, weil es der wesentliche Marktvorteil der Verleiherfirmen war, in Zeiten wirtschaftlich schlechter Zahlen in vielen >> Weiterlesen


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