Ab 2006 kann Verspätung zu einer Sperrzeit von einer Woche führen Pflicht zur frühen
10. Dezember 2005 - Andreas Dittmann
Meldung bei der Arbeitsagentur
Ab dem 1. Januar 2006 soll die Pflicht zur frühzeitigen Meldung der Arbeitssuche bei der Arbeitsagentur neu geregelt werden. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind danach verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende der Anstellung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.Die Pflicht zur frühzeitigen Meldung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt.Hat ein Arbeitnehmer oder Auszubildender diese Frist nicht beachtet, soll dies künftig nicht mehr einen Abzug vom Arbeitslosengeld nach sich ziehen. Stattdessen soll zukünftig von der zuständigen Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden. Die Regelung der Sperrzeit gibt es bereits in anderen Zusammenhängen.Die Sperrzeit ist tatsächlich für die Betroffenen schmerzhafter, als der Begriff zunächst vermuten lässt. Wie die Bezeichnung nahe legt, erhält der Arbeitslose während einer Sperrzeit einerseits keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit für eine festgelegte Frist. Vorrangig entfällt damit also das Arbeitslosengeld.Darüber hinaus hat die Sperrzeit aber noch eine andere Wirkung. Sie verkürzt nämlich die Anspruchsdauer des Arbeitslosen um den Zeitraum der Sperre. Hat jemand zum Beispiel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 48 Wochen und wird gegen ihn eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt, beträgt diese zwölf Wochen. In dieser Zeit erhält er von der Arbeitsagentur kein Geld. Diese Frist wird aber nicht an das Ende der Bezugsdauer wieder angehängt, so dass es unter dem Strich bei den 48 Wochen bleiben würde. Vielmehr wird so getan, als sei die Versicherungsleistung – für die der Arbeitslose zuvor Beiträge geleistet hat – in den ersten zwölf Wochen geflossen. Der Betroffene erhält also im Anschluss an die Sperrzeit nur noch für 36 Wochen Arbeitslosengeld.Von der Sperrzeit zu unterscheiden, ist das so genannte Ruhen. Ein Ruhen des Anspruchs tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sich seine Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung hat abkaufen lassen oder er noch Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt oder Ansprüche gegen andere Leistungsträger hat.Zeitlich verschobenAnders als bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt zum Beispiel die Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nur dazu, dass der Anspruch ruht und nach Ablauf des Ruhenszeitraumes wieder auflebt. Diese Regelung tritt ein, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und ein Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung besteht. Im Ergebnis wird der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes zeitlich hinausgeschoben, aber die Anspruchsdauer dadurch nicht verkürzt.