Kein Zwang zur Abfindung bei Kündigung

Bei Arbeitnehmern herrscht vielfach die irrige Vorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber – insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung – regelmäßig eine Abfindung zu zahlen wäre. Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er aber keine Abfindung zu zahlen, da es keinen gesetzlichen Anspruch eine Abfindung gibt. Nur zwei Situationen existieren, in denen der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch zuerkennt. Zum einen kann, wenn in einem Kündigungsrechtsstreit die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beenden (§ 9 KschG). Dies ist aber nur in Ausnahmen der Fall. Zweitens ist die Zahlung einer Abfindung vorgesehen, wenn der Arbeitgeber wegen einer Betriebsänderung Kündigungen ausspricht und mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans und Interessenausgleiches Abfindungszahlungen vereinbart.Bei Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erheben Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber häufig Kündigungsschutzklage. Dies führt für den Arbeitnehmer nur dann zum Erfolg, wenn im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken bestehen. Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall einen Prozess und unterliegt er dabei rechtskräftig, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung. Da dieses Risiko zu erheblichen Nachzahlungen führen kann, ist es für den Arbeitgeber unter Umständen ratsam, im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich zum ursprünglichen Kündigungstermin beendet wird. Der Arbeitgeber kauft dem Arbeitnehmer insoweit den Bestandsschutz und das Prozessrisiko ab. Bei der Höhe der Abfindung kommt es auf den Einzelfall an. Bei vielen Arbeitsgerichten gilt als Faustformel ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung, wobei dies nur als Anhaltspunkt gelten kann. Die Zahlung einer Abfindung kann auch durch Aufhebungsvertrag vereinbart werden, um einen Prozess zu vermeiden. Sperrzeit beachtenDer Arbeitnehmer sollte wissen, dass er bei Zahlung einer Abfindung für eine bestimmte Zeit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld in voller Höhe hat, sofern durch den Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden ist. Das Gesetz spricht hier von einer „Ruhenszeit“. Sie dauert vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre. Die Höchstgrenze liegt bei einem Jahr.