Leistung weiter anbieten

Arbeitnehmer, die wegen ihres Verhaltens fristgerecht gekündigt werden, reagieren darauf häufig mit einer sofortigen Krankschreibung und Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, er riskiert eine spätere Nachzahlung des Lohnes.Denn gemäß Paragraf 615 BGB kann der Mitarbeiter die Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt, ohne dass der Arbeitnehmer die entsprechende Arbeitsleistung nachholen müsste.Für einen Annahmeverzug muss der Arbeitnehmer sich normalerweise bei der Arbeit einfinden und seine Arbeitskraft anbieten. War der Mitarbeiter aber zum Kündigungstermin oder später innerhalb der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank geschrieben, hat das Bundesarbeitsgericht bereits dann den Annahmeverzug des Arbeitgebers bejaht, ohne dass eine Anzeige der Krankheit und der Wiedergenesung vorzulegen brauchte. Nach der Rechtsprechung genügt, dass der Arbeitnehmer durch Erhebung der Kündigungsschutzklage oder sonstigen Widerspruch gegen die Kündigung seine weitere Leistungsbereitschaft deutlich gemacht hat. Nach der Systematik des Gesetzes gerät der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Kündigung automatisch in Verzug, ohne dass es eines besonderen Angebotes der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bedarf. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder gesund, muss er diese dem Arbeitgeber nicht anzeigen. Dennoch besteht der Annahmeverzug des Arbeitgebers weiter.Der Anspruch auf diesen Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers ist jedoch ausgeschlossen, wenn er weder leistungsfähig noch -willig ist. Eine Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dabei kommt es allein auf die objektive Leistungsfähigkeit an. Es bleibt jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht schon dann Leistungsunfähig ist, wenn er lediglich nicht mehr alle vereinbarten Tätigkeiten verrichten kann – solange er noch andere Arbeiten ausüben kann, die ihm der Arbeitgeber übertragen darf.Fehlender LeistungswilleAm Leistungswillen des Arbeitnehmers fehlt es, wenn er sich selbst außer Stande setzt, die Arbeitsleistung zu bewirken. Nimmt der Arbeitnehmer etwa ein Angebot zur Beschäftigung während des Prozesses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen nur unter der Bedingung an, dass der Arbeitgeber auf die Wirkung der Kündigung von vornherein verzichte, kann es an seinem Leistungswillen fehlen.Das Risiko der Zahlung von Annahmeverzugslohn kann nur durch eine Prozessbeschäftigung minimiert werden. Letztlich endet der Annahmeverzug erst durch Urteil oder die ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer unter Rücknahme der Kündigung zu alten Bedingungen weiter zu beschäftigen.