Frist für außerordentliche Kündigung

Fordert ein Mitarbeiter für die Vergabe von Aufträgen oder für sonstige Vergünstigungen, die er anderen im Rahmen seiner Tätigkeit verschaffen kann, von Dritten Geld, ist er bestechlich. Damit riskiert er seinen Arbeitsplatz. Denn Bestechlichkeit berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lässt auch in einer neuen Entscheidung (Aktenzeichen: 2 AZR 245/04) daran keinen Zweifel.

Häufig ist aber die Sachlage nicht so eindeutig zu beurteilen, und der Arbeitgeber fühlt sich wegen der Fristenregelung des Paragrafs 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zugzwang. Kennt der Arbeitgeber alle Umstände, die eine Kündigung ermöglichen, muss er nach der Vorschrift nämlich spätestens nach zwei Wochen die Kündigung aussprechen. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl Umstände, die für eine Kündigung sprechen als auch solche die den Arbeitnehmer entlasten.Diese Frist einzuhalten ist für den Arbeitgeber in solchen Fällen schwer, in denen er zwar einen konkreten Verdacht, aber noch nicht alle Beweismittel gesichert hat. Ebenso gibt es Unklarheiten, wenn die Staatsanwaltschaft noch ermittelt und – wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall – die Ermittlungsergebnis noch nicht freigegeben hatte. Es stellte sich bisher die Frage, ob der Arbeitgeber dennoch fristwahrend – also innerhalb der zwei Wochen – die außerordentliche Kündigung ausspricht oder die Freigabe der Ermittlungsergebnisse abwartet. Im letzteren Fall ging er das Risiko ein, dass die Gerichte entscheiden könnten, dass die Zwei-Wochen-Frist abgelaufen war, weil der Chef bereits früher ausreichende Kenntnisse von den kündigungsrelevanten Umständen hatte. Damit wäre die Kündigung schon aus formalen Gründen unwirksam geworden.Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht in ein solches Dilemma gestürzt werden soll. Zweck der Frist sei es nicht, den Arbeitgeber zu hektischer Eile bei der Kündigung anzutreiben oder ihn zu einem Schnellschuss zu veranlassen. Dem Arbeitgeber muss gerade wegen der gravierenden Folgen des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung genügend Zeit für die Durchführung notwendig erscheinender Maßnahmen eingeräumt werden. Er kann also eigene Ermittlungen anstellen, gegebenenfalls Beweismittel sichern oder den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Regelmäßig darf auch der Ausgang des Ermittlungsverfahren abgewartet werden.

Sachlicher Grund erforderlich

Will der Arbeitgeber den Ausgang des Strafverfahrens nicht abwarten, kann er jedoch nicht zu einem willkürlichen Zeitpunkt die außerordentliche Kündigung aussprechen. Er muss hierfür einen sachlichen Grund haben, beispielsweise neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einem ausreichenden Erkenntnisstand für den Ausspruch der Kündigung berechtigen.Somit gewährt das Bundesarbeitsgericht Arbeitgebern für die Suche nach Beweismitteln und der Ermittlung von be- und entlastenden Umständen einen gewissen zeitlichen Spielraum.