Recht auf gute Luft am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Gesundheit seiner Angestellten am Arbeitsplatz. Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften, die die Arbeitsumgebung betreffen und dazu dienen, die Mitarbeiter möglichst wenig Risiken auszusetzen. Ein weithin bekanntes Risiko ist Zigarettenqualm. Nicht nur diejenigen, die selbst rauchen, sind betroffen. Auch so genannte Passivraucher, die lediglich den blauen Dunst mit einatmen, gehen ein erhöhtes Risiko ein, zu erkranken. Deshalb können rauchende Kollegen für jeden Nichtraucher eine echte Belastung am Arbeitsplatz sein. Viele fühlen sich nicht nur durch die Gesundheitsgefahr beeinträchtigt, sondern auch durch die Geruchsbelästigung und nicht selten führt das Rauchen zu Streitereien.Seit Ende 2002 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre nichtrauchenden Arbeitnehmer vor den Gesundheitsgefahren auch durch Tabakrauch zu schützen. Dazu dienen verschiedene Maßnahmen: Der Erlass eines allgemeinen Rauchverbotes durch einseitige Weisung des Arbeitgebers. Das hiergegen früher vorgebrachte Argument, dass auch Rauchen zum grundrechtlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehöre, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer aktuellen Entscheidung abgelehnt.

Das Rauchverbot beschränke zwar die Handlungsfreiheit der Raucher. Dieser Eingriff ist unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels aber nicht unverhältnismäßig, so lange den rauchenden Mitarbeitern zumindest irgendeine Möglichkeit zum Rauchen gegeben wird. Arbeitgeber und Betriebsrat haben dabei einen Gestaltungsfreiraum.Den Anforderungen genügt der Arbeitgeber schon dann, wenn er an einer windgeschützten Stelle auf dem Betriebsgelände eine Raucherecke einrichtet. Dem entsprechend ist das absolute Rauchverbot im gesamten Betrieb nicht zulässig. Auf kollektivrechtlicher Ebene ist ein Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung ebenso möglich, wenn die obigen Grundsätze eingehalten werden.Zusätzlich besteht für den Betriebsrat ein Initiativrecht zur Ergreifung von geeigneten Nichtraucherschutzmaßnahmen. Sollte der Arbeitgeber einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber sogar mit Hilfe des Arbeitsgerichtes zum Handeln zwingen. Verstöße gegen Rauchverbote können grundsätzlich abgemahnt werden und im Wiederholungsfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.

Einstellungskriterium

Bewerber dürfen danach ausgewählt werden, ob sie rauchen, stellte die Europäische Kommission in Brüssel kürzlich klar. Danach stellt eine Beschränkung auf nichtrauchende Bewerber für eine freie Stelle kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz der EU dar. Denn es sei nur eine Benachteiligung wegen Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Alter, Behinderung, Religion oder Glauben sowie sexueller Orientierung verboten. Anlass war eine Stellenanzeige eines irischen Callcenters, in der Raucher vom Kreis der Bewerber ausgeschlossen wurden. „Raucher brauchen sich nicht zu bewerben“, stand in dem Anzeigentext.