Arbeitgeber dürfen Gehalt nicht zurückhalten
21. Januar 2006 - Andreas Dittmann
Keine Arbeit ohne Vergütung
Arbeit und Vergütung stellen für den Arbeitnehmer zwei Seiten einer Medaille dar. Denn schließlich ist die Vergütung der Hauptgrund des Arbeitens. Frust und mitunter Not entstehen deshalb, wenn ein Arbeitgeber die Vergütung nicht pünktlich oder gar nicht zahlt. Betroffene stehen dann vor der Frage, was sie tun können. Arbeitnehmer sollten zunächst den Arbeitgeber schriftlich mahnen und eine Frist zur Zahlung setzen. Hilft dies nicht, so kann der Vergütung gerichtlich eingeklagt werden. Nur in Ausnahmefällen können Angestellte jedoch beim Arbeitsgericht einen Eilantrag stellen.All diese Schritte nehmen aber einige Zeit in Anspruch. Für den Arbeitnehmer stellt sich deshalb die Frage, ob er nun bis auf Weiteres und ohne schnelle Aussicht auf Vergütung trotzdem arbeiten muss. Er muss es nicht! Der Arbeitnehmer darf bei unpünktlicher Gehaltszahlung seine Tätigkeit einstellen, bis die ausstehende Vergütungsforderung erfüllt ist. Grundlage ist der Paragraf 273 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Der Schuldner darf seine Leistung solange verweigern, bis der Gläubiger seine Gegenleistung erbracht hat.
Gegenleistungen sind im Arbeitsverhältnis einerseits die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und andererseits die Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber. Das Leistungsverweigerungsrecht steht also nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Arbeitgebern zu. Ein Arbeitgeber kann etwa die letzte offene Vergütung zurückhalten, wenn ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Firmenwagen nicht zurückgibt.Das Leistungsverweigerungsrecht muss von beiden Seiten ausdrücklich geltend gemacht werden, am besten schriftlich.
Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls genau erklären, welche Gegenleistung des Arbeitnehmers noch aussteht, die zur Vergütungsaussetzung führt. Andererseits muss der Arbeitnehmer die fälligen finanziellen Ansprüche konkret benennen. Außerdem muss er deutlich sagen oder besser noch schreiben, dass er wegen dieser ausstehenden Ansprüche die Arbeitsleistung verweigert. Auf diesem Wege bekommt der Arbeitgeber die Chance, noch durch Zahlung der ausstehenden Beträge die Arbeitsverweigerung abzuwenden.
Kein Kündigungsrecht
Das Verweigerungsrecht besteht solange, bis der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt. Allerdings darf das Zurückbehaltungsrecht nicht missbraucht werden. Das Arbeitsverweigerungsrecht als Druckmittel darf auch nicht außer Verhältnis stehen. Wenn etwa nur ein geringer Vergütungsanteil aussteht, ist das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr gedeckt. Auch darf das Leistungsverweigerungsrecht nicht ausgeübt werden, wenn ersichtlich die Arbeitsverweigerung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen führen würde.Bei rechtmäßiger Ausübung des Arbeitsverweigerungsrechts durch den Arbeitnehmer bleibt der Arbeitgeber zur Vergütungsfortzahlung auch ohne Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber befindet sich nämlich in Annahmeverzug. Er hat dann kein Recht, seinerseits das Arbeitsverhältnis zu kündigen.