Betriebsratswahl muss geheim bleiben

Betriebsratswahlen sollen fair und ohne unzulässigen Einfluss Dritter im Betrieb des Arbeitgebers abgehalten werden. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Wahl werden in der Wahlordnung geregelt. Sollte die Wahl gegen wesentliche Regeln des Wahlrechts verstoßen, ist sie anfechtbar oder nichtig und daher unwirksam.Die Wahlakten können für die Anfechtung der Betriebsratswahl oder für die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von großer Bedeutung sein. Deshalb besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) für sämtliche Beteiligte oder Beteiligungsberechtigte an einer Wahl – also für alle Arbeitnehmer des Betriebes, den Arbeitgeber und sämtliche im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – ein Einsichtsrecht in die Wahlakten, obwohl dies weder ausdrücklich in der Wahlordnung noch im Betriebsverfassungsgesetz verankert ist. Eine zeitliche Beschränkung für dessen Geltendmachung besteht nicht. Die Nichtigkeit der Wahl kann jederzeit festgestellt werden. Der Betriebsrat hat daher auch die Wahlakten bis zum Ende seiner Amtszeit aufzubewahren.

Bisher hat das BAG aus dem Einsichtnahmerecht der Beteiligten an einer Wahl geschlossen, dass sich dieses uneingeschränkt auf sämtliche Wahlakten erstreckt. Da aber die Wahlakten einer Betriebsratswahl auch Unterlagen enthalten, die nicht öffentlich zugänglich sind und die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen, greift das uneingeschränkte Einsichtsrecht erheblich in die schützenswerten Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer ein.Daher hat das BAG eine bedeutende Einschränkung gemacht (Aktenzeichen: 7 ABR 54/05). Demnach soll sich das Recht zur Einsichtnahme nicht auf diejenigen Bestandteile der Wahlakten erstrecken, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer geben können. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Arbeitgeber ein besonderes Interesse gerade an der Einsicht in diesen Teil der Wahlakte darlegen kann. Das BAG betont, dass der Schutz der geheimen Wahl besonders wichtig ist. Kann jedoch der Arbeitgeber gewichtige Gründe vorbringen, dass die Einsicht in solche Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist, soll dieses Recht bestehen.