Voraussetzungen für Teilzeitarbeit
Während die Unternehmensvertreter in Deutschland immer lauter nach Arbeitszeitverlängerung rufen, möchten viele Arbeitnehmer weniger pro Woche im Büro oder der Werkstatt verbringen. Der Gesetzgeber hat dazu jüngst ein neues Regelwerk erlassen, um das es bereits einige Auseinandersetzungen gab. Nun wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) überholt. Wer nur noch in Teilzeit arbeiten möchte, kann dies nach dem seit dem 01.Januar 2004 weiter erneuerten TzBfG gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Egal, ob es ein Sachbearbeiter, Bote oder ein Angestellter in leitenden Positionen ist. Voraussetzung ist aber, dass der Mitarbeiter in einem Betrieb beschäftigt ist, welcher mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Dabei werden eventuell dort lernende Auszubildende nicht mit hinzu gerechnet.Schutz der ArbeitgeberEs gilt nach dem TzBfG der Grundsatz, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber zu gewähren ist. Der Arbeitgeber wird aber gleichzeitig vor Überforderung geschützt. So hat der Gesetzgeber für einige Fälle vorgesehen, dass ein Anspruch auf Teilzeit der Mitarbeiter nicht besteht. Der Arbeitgeber kann etwa wegen so genannter betrieblicher Gründe das Verlangen seines Mitarbeiters auf Teilzeitarbeit ablehnen. Er muss aber zur Begründung erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten darlegen und im Streitfall auch beweisen.Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen Erfordernissen festlegen, und zwar auch unter Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitgeber mit dem Teilzeitarbeitsverlangen seines Mitarbeiters nicht einverstanden, gilt folgendes: Zunächst ist bei Uneinigkeit der Parteien über den Umfang und/oder die Verteilung der Verringerung beziehungsweise Erweiterung der Arbeitszeit ein Einigungsversuch zu unternehmen, der spätestens drei Monate vor der geplanten Änderung der Arbeitszeit unternommen werden muss. Die Entscheidung über die Gewährung und Verteilung von Teilzeitarbeit muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt gar keine oder keine rechtzeitige Mitteilung, ist der Teilzeitwunsch in die Praxis umzusetzen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die von seinem Mitarbeiter gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnt. Auch dies muss spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten veränderten Arbeitsaufnahme schriftlich erfolgt sein. Anderenfalls wird der Wunsch des Mitarbeiters ohne weitere Prüfung in die Tat umgesetzt.Neue FestlegungIst dem Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr zumutbar, kann er diese einseitig ändern. Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen.