Investition in Bildung

Kosten für Fortbildungen können leicht über 5 000 Euro betragen. Da der aktuelle Wissensstand der Mitarbeiter sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von großem Interesse ist, übernimmt oft der Arbeitgeber diese Kosten. Um nicht Gefahr zu laufen, dass der begünstigte Mitarbeiter die Weiterbildung zwar auf Kosten seines alten Chefs macht und dann danach eine besser dotierte Arbeit bei der Konkurrenz aufnimmt, werden häufig Rückzahlungsvereinbarungen getroffen.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind solche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Klauseln verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Pflicht, die Kosten zu übernehmen einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, der Arbeitnehmer mit der Fortbildung eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist.

Das BAG geht zu Gunsten des Arbeitgebers davon aus, dass dieser ein Interesse an der möglichst langfristigen Nutzbarkeit der von seinem Mitarbeiter erworbenen Qualifikation hat. Der Arbeitgeber darf jedoch den Eintritt der Rückzahlung nicht provozieren. Es ist an ihm, in seinem Betrieb die Voraussetzungen zu schaffen oder zu erhalten, um so sein Interesse an der langfristigen Nutzbarkeit der Kenntnisse des Mitarbeiters zu wahren. Ist er hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, ist ein Rückzahlungsverlangen unzulässig. Denn eine Rückzahlungsvereinbarung stellt nur dann eine ausgewogene Regelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Das heißt ein Rückforderungsrecht des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem Verantwortungs- und Risikobereich zuzurechnen sind. Es kann daher von dem Arbeitnehmer dann keine Beteiligung an den Kosten seiner Fortbildung verlangt werden, wenn er trotz der erworbenen Fähigkeiten nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten entspricht und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt.

Der Arbeitgeber darf sein Risiko bei der Auswahl des richtigen Mitarbeiters nicht durch die Rückzahlungsoption ganz oder teilweise auf diesen abwälzen. Gleiches gilt, wenn er dem Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigt.Verstoß gegen RegelnAnders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer selbst vertragswidrig handelt. Wird er daraufhin gekündigt, muss er damit rechnen, dass er auch die Fortbildungskosten zurück zahlen muss. Kündigt der Arbeitgeber nämlich vor Ablauf der Bindungsfrist wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, liegt der Grund für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Angestellten und dieser hat die Schulungskosten entsprechend der Vereinbarung zurück zu erstatten.