Anspruch auf Teilzeitarbeit

Vor knapp zwei Jahren ist das Teilzeit und Befristungsgesetz in Kraft getreten, das den Anspruch auf Teilzeitarbeit regelt. Jeder Arbeitnehmer, in dessen Betrieb oder Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

Wunsch mitteilen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit die Verringerung mitteilen. Dabei soll auch sofort die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage angegeben werden. Die beiden Parteien müssen sich im Anschluss zusammensetzen und versuchen, über die Verringerung als solches, aber auch den Umfang der Verringerung Einigung zu erzielen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann auf diesem Weg allerdings nur unbefristet erreicht werden – ein nur vorübergehender Verkürzungswunsch ist vom Gesetz nicht vorgesehen.Gelingt den Parteien keine gütliche Einigung, muss der Arbeitgeber einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung den Teilzeitanspruch schriftlich ablehnen. Verpasst er diesen Zeitpunkt, wird die Wochenarbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers automatisch reduziert. Liegt die schriftliche Ablehnung des Arbeitgebers vor, kann der Arbeitnehmer dagegen auf Erfüllung seines Anspruchs klagen.Der Arbeitgeber darf dem Teilzeitverlangen nur dann widersprechen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz zählt hierzu beispielhaft die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb, mit der Arbeitszeitreduzierung verbundene unverhältnismäßige Kosten oder die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes auf. Laut der Gesetzesbegründung muss es sich um „rationale, nachvollziehbare Gründen“ handeln, gleichzeitig sollen aber keine überzogenen Anforderungen an die Ablehnungsbegründung gestellt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr in zwei Entscheidungen den Rechtsbegriff der „betrieblichen Gründe“ erstmals konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des BAG liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Wann dies der Fall ist, wird weiterhin vom konkreten Einzelfall abhängen. Erfolg hatte eine Verkäuferin. Sie verlangte eine Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden. Die Richter verwarfen das Argument, dass Kunden immer auf die gleiche Angestellte treffen sollten, weil dies bereits bei Vollzeitarbeit nicht geschehe. Im Gegensatz dazu wurde die Klage einer Kindergärtnerin abgewiesen. Hier setzte sich der Arbeitgeber mit der Auffassung durch, dass die Kinder jeweils die gleiche Bezugsperson haben sollten. Nach dieser Rechtsprechung wird es daher weiterhin auf den Einzelfall ankommen, wenn man beurteilen will, ob der Anspruch gerichtlich durchsetzbar ist.