Bei Kündigungen hat der Betriebsrat mitzureden

Will ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen, muss er – je nachdem ob es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist, den Betriebsrat vorab anhören, ihm die wesentlichen persönlichen Daten des betreffenden Mitarbeiters nennen und die beabsichtigte Kündigung begründen. Erst nach Zustimmung oder Ablauf der Stellungnahmefrist kann die Kündigung zustellen.Nach Paragraf 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach dem Gesetz muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat die Bedenken spätestens innerhalb von drei Tagen dem Arbeitgeber ebenfalls schriftlich mitteilen. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Eine Besonderheit stellt aber der Fall dar, dass der Betriebsrat eine Anhörung erhält und der Arbeitgeber noch während der Stellungnahmefrist die erste Kündigung ausspricht, weil er meint, die ihm mündlich vom Betriebsratsvorsitzenden gegebene Zustimmung sei wirksam, obschon der Betriebsrat noch nicht über die beabsichtigte Kündigung befunden hat. Befasst sich der Betriebsrat dann später als Gremium mit der Anhörung und stimmt er ihr zu, ist dem Sinn des Anhörungsverfahrens nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az: 2 AZR 965/06) genüge getan.Fehler kann geheilt werdenDas Gericht hat zwar festgestellt, dass die zuerst ausgesprochene Kündigung mangels Einhaltung der Anhörungsfrist nicht wirksam war. Dies heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber nun gar nicht mehr kündigen kann. Das Gericht entschied nämlich, dass der Kündigungsgrund durchaus noch einmal zur Begründung der Kündigung herangezogen werden kann. Dies wäre der Fall, soweit sich der Betriebsrat noch während der Anhörungsfrist mit der Kündigung befasst.