Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Die Problematik als solche ist seit langem bekannt und quer durch alle Wirtschaftsbereiche verbreitet. Statistisch gesehen ist die sexuelle Belästigung die häufigste und nachhaltigste Art der Belästigung. Dem soll seit dem 1. Sep- tember 1994 das Beschäftigtenschutzgesetz (BSchuG) entgegenwirken. Hiernach ist sexuelle Belästigung jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Nicht abschließend ist die ausführliche Aufzählung sexueller Handlungen und Verhaltensweisen, die bereits strafrechtlich unter Strafe gestellt sind, sexuell bestimmter körperlicher Berührungen, Bemerkungen sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen. Entscheidend ist, dass diese von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden. Arbeitgeber kann vorbeugenDer Arbeitgeber kann vorbeugend auf Betriebsversammlungen oder durch Aushänge oder mittels Vereinbarung von Betriebsbußen das Thema angehen. Er muss konsequent handeln, sobald ihn eine Beschwerde von betroffenen Mitarbeitern erreicht. Das Beschwerderecht besteht bereits, sobald sich Mitarbeiter subjektiv belästigt fühlen. Diese können sich an den nächsten Vorgesetzten oder Personalverantwortlichen wenden. Daneben steht den Mitarbeitern das betriebsverfassungsrechtliche Beschwerderecht beim Betriebsrat offen. Der Betriebsrat muss sich dann um die Lösung des Problems gemeinsam mit dem Arbeitgeber kümmern. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde sorgfältig prüfen. Konnte der Vorwurf bestätigt werden, stehen dem Arbeitgeber alle arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, deren Anwendung im Einzelfall von der Schwere der Tat und der Wiederholungsgefahr abhängt, zur Verfügung. Allein der Umstand des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen Mitarbeiter begründet jedoch noch kein Kündigungsrecht.Liegt eine sexuelle Belästigung im Sinne des Gesetzes vor, unternimmt der mit der Beschwerde konfrontierte Arbeitgeber nichts oder entfaltet die Maßnahme keine Wirkung und besteht die Gefahr der Belästigung weiter, sind die betroffenen Mitarbeiter berechtigt, nicht weiter zu arbeiten. Sofern dies das einzige Mittel ist, den Schutz der Mitarbeiter zu gewähren, besteht der Vergütungsanspruch fort. Daneben steht betroffenen Mitarbeitern ein Anspruch auf Unterlassung der sexuell belästigenden Handlung gegen den oder die Kollegen zu. Die Mitarbeiter können in solchen Fällen in der Regel außerordentlich kündigen. Dabei ist jedoch die Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch der Kündigung seit der Belästigung zu beachten. Unabhängig davon steht es den Opfern zu, entsprechende Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegen den Arbeitgeber und den Schädiger geltend zu machen.