Wunsch nach Teilzeitarbeit rechtzeitig anmelden

Der moderne Arbeitsmarkt verlangt einerseits nach flexibel einsetzbaren Mitarbeitern. Andererseits wird die Möglichkeiten der Flexibilität der Mitarbeiter häufig von deren sozialen Umfeld bestimmt. Das Hauptproblem bleibt nach wie vor die beschränkte Möglichkeit der Kinderbetreuung. Die in der Regel unflexiblen Betreuungszeiten der Kindergärten zwingt viele Arbeitnehmer zu Einschränkungen ihrer Arbeitszeit.Mit Hilfe der seit 2004 geltenden neuesten Fassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes soll dem Bedürfnis der Arbeitnehmer auf eine Verquickung von beruflichen und sozialen Ansprüchen vermehrt Genüge getan werden. Wer nur noch in Teilzeit arbeiten möchte, kann dies gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Auf die Art seiner Tätigkeit oder seiner Position kommt es nicht an. Voraussetzung ist aber, dass der Mitarbeiter in einem Betrieb beschäftigt ist, welcher mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Dabei werden eventuell dort lernende Auszubildende nicht mit hinzu gerechnet. Die Verringerung der Arbeitszeit muss durch den Mitarbeiter spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber geltend gemacht worden sein. Ist die Anmeldung zu spät erfolgt, muss der Arbeitgeber dem Antrag nicht nachkommen. Er kann jedoch auf die Einhaltung der Frist verzichten. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein solcher Verzicht auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe im Sinne des Teilzeit-Befristungsgesetzes entgegenstehen.Es gilt, dass grundsätzlich auf Wunsch des Arbeitnehmers Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber zu gewähren ist. Der Gesetzgeber hat zu Gunsten der Arbeitgeber für einige Fälle vorgesehen, dass ein Anspruch auf Teilzeit der Mitarbeiter nicht besteht. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründe das Verlangen ablehnen. Dabei müssen erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten dargelegt und bewiesen werden. Daneben können tarifvertraglich Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen Erfordernissen festlegt werden. Schriftliche Mitteilung Ist der Arbeitgeber mit dem Teilzeitarbeitsverlangen nicht einverstanden, ist ein Einigungsversuch zu unternehmen. Die Entscheidung über die Gewährung und Verteilung von Teilzeitarbeit muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Mitteilung, ist der Teilzeitwunsch in die Praxis umzusetzen. Gleiches gilt, in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die von seinem Mitarbeiter gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnt. Ist dem Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr zumutbar, kann er diese einseitig ändern. Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen.