Pflichten vor Vertragsschluss

Erfahrungsgemäß werden Entscheidungen über die Einstellung nicht sofort gefällt. Dem tatsächlichen Abschluss des Arbeitsvertrages gehen Einstellungstests und anschließende Bewerbungsgespräche voraus. Bis die Entscheidung endgültig getroffen ist, können sechs Monate und mehr ins Land gehen. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegen beiden Vertragspartnern verschiedene Pflichten. Sie werden als vorvertragliche Verpflichtungen bezeichnet und meinen umfassende Gebote wie beispielsweise der Rücksichtnahme und der gegenseitigen Aufklärung über relevante Veränderungen. Dazu zählt beispielsweise das sorgsame Aufbewahren und Zurücksenden von angeforderten Bewerbungsunterlagen. Merken Arbeitnehmer im Gespräch, dass sie den Ansprüchen nicht gerecht werden, müssen sie dies sagen. Auf Schwangerschaften muss dagegen nicht hingewiesen werden. Verletzt eine der beiden Seiten diese Pflichten schuldhaft, kann dies Schadenersatzansprüche gegenüber dem anderen begründen.Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Bewerber alle für dessen Entscheidung maßgeblichen Informationen zu überlassen. Besonders zu beachten sind dabei geplante Betriebsübergange oder Betriebsverlagerungen, in deren Folge möglicherweise geringere Provisionen erreicht werden können. Sollte bereits bei den Verhandlungen Anlass für Zweifel an der Zahlbarkeit von Löhnen und Gehältern bestehen, ist dies dem Bewerber ebenfalls zu offenbaren.

Umstände offen legen

Ebenso sind alle Umstände offen zu legen, die einem wirksamen Vertragsabschluss entgegen stehen können. Signalisiert der Betriebsrat bereits vor dem Einstellungsgespräch seine Ablehnung des Zustimmungsbegehrens, muss der Arbeitgeber den Bewerber hierüber ebenfalls informieren. Sollte die Zustimmung nicht im Wege eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ersetzt werden können, muss der Arbeitgeber zwangsläufig von der Einstellung absehen.Weiterhin kann der Abbruch von Vertragsverhandlungen Schadenersatzfolgen nach sich ziehen. Ruft der Unternehmer unbegründet bei dem Bewerber das Vertrauen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages hervor und kündigt daraufhin der Bewerber seinen alten Job, haftete der dann nicht einstellende Unternehmer wegen der Verletzung seiner Pflichten.Es ist jedoch zu beachten, dass ein geschlossenes Arbeitsverhältnis auch vor Antritt des Dienstes ordentliche bzw. außerordentlich gekündigt werden kann. Umstritten ist, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Haben die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich Regelungen zur Vermeidung einer Kündigung vor Dienstantritt, wie Vertragsstrafen, aufgenommen, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Dienstantritt, anderenfalls mit dem Zugang der Kündigungserklärung.