Abmahnungen nicht einfach hinnehmen

Einer Kündigung wegen Fehlverhaltens muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Mit dieser können alle verhaltensbedingten Verstöße geahndet werden. Dagegen können Arbeitnehmer nicht für Sachen abgemahnt werden, die sie nicht steuern können, wie zum Beispiel Fehlzeiten durch Krankheit. Ziel der Abmahnung ist es, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass ein bestimmtes Verhalten beanstandet wird und dass im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Um wirksam zu sein, muss die Abmahnung Ort, Zeit und Art des Fehlverhaltens und die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall beschreiben. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, und welches Verhalten in der Zukunft von ihm erwartet wird. Bevor die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anhören. Der Mitarbeiter sollte die Anhörung auf jeden Fall nutzen, um aus seiner Sicht darzulegen, wie es zu dem abgemahnten Verhalten kam. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Gegendarstellung in die Personalakte genommen wird. Wenn er eine vollständige Entfernung der Abmahnung erreichen will, kann er den Betriebsrat als Vermittler einsetzen oder muss Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.Rücknahme möglichDer Arbeitnehmer hat Anspruch sowohl auf Rücknahme der Abmahnung als auch auf die vollständige Entfernung, wenn die Abmahnung falsche Tatsachen behauptet, zum Beispiel bei falschen Darstellungen über das Verhalten.Häufig werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt. Sobald auch nur einer der Vorwürfe verkehrt ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der gesamten Abmahnung, und zwar unabhängig davon, ob die anderen Vorwürfe richtig sind. Der Arbeitgeber kann dann aber die zutreffenden Pflichtverletzungen in einer neuen Abmahnung rügen. Ist eine Abmahnung in der Personalakte, so verliert sie ihre Wirkung nach einer bestimmten Zeit. Eine generelle Frist gibt es nicht. Jedoch ist die Regel, dass sie nach zwei Jahren nicht mehr zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden kann. Ungeachtet dessen können aber besonders schwere Pflichtverletzungen, bei denen für Arbeitnehmer eindeutig erkennbar ist, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht dulden wird, zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gegen Abmahnungen sofort vorzugehen. Kommt es zum Kündigungsschutzprozess, kann er die Abmahnung auch darin erst angegreifen. Aber die Verzögerung kann dazu führen, dass er die Unrichtigkeit der Abmahnung im Prozess beweisen muss.