Arbeitnehmer müssen auf Live-WM meist verzichten
1. Juni 2002 - Karl
Kein Recht auf Fußball am Arbeitsplatz
Nun ist es endlich soweit. In Japan und Korea geht es um die wichtigste Nebensache der Welt – die WM ist eröffnet. In den fußballverrückten Ländern steht das öffentliche Leben während der Spiele des eigenen Teams grundsätzlich still. In Brasilien ist es fast gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die Arbeit bei Spielen der „Seleccao“ ruht. Und wie sieht es bei uns aus? Bei Anstoßzeiten von 8.30, 11.00 und 13.30 Uhr laufen die Spiele in Deutschland leider mitten in der Arbeitszeit. Dennoch wären viele Arbeitnehmer am liebsten live dabei und wollen die Spiele wenigstens im Fernsehen oder über andere Medien verfolgen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist aber jedem Arbeitnehmer zu raten, dies nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers zu tun. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Live-Information während der Arbeitszeit. Am Arbeitsplatz ist regelmäßig alles untersagt, was nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Der Arbeitnehmer ist schließlich schon aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die übertragenen Arbeiten konzentriert, sorgfältig und fehlerfrei zu verrichten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Verstoß gegen PflichtenArbeitet er fehlerhaft, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlerhafte Arbeiten beispielsweise auf das Radiohören zurückzuführen ist. Nur wenn bisher geduldet wurde, dass die Beschäftigten privat im Internet surfen, könnten sie sich, solange sich die Nutzung im Rahmen hält, allenfalls auf eine Gewohnheitsregelung berufen. Sollte der Arbeitnehmer trotz eines eindeutigen Verbots des Arbeitgebers die Spiele verfolgen, muss er mit einer Abmahnung oder sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.Sicher können Arbeitnehmer nur sein, wenn sie zuvor eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen haben. Eine Ausnahmeregelung könnte zum Beispiel zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Die Regelung könnte eine Verlängerung der Pausen beinhalten, wobei die Arbeitszeit dann nachgeholt wird. Ob eine Absprache möglich ist, hängt aber von der Art der Tätigkeit ab. So wäre es bei Zugführern und Kraftfahrern viel zu gefährlich, wenn sie abgelenkt wären. In einigen Unternehmen wurde schon klargestellt, dass eine solche Regelung aufgrund der laufenden Produktion nicht in Frage kommt; andere haben bereits flexible Arbeitszeitregelungen, die ausgenutzt werden können solange eine Vertretung gewährleistet ist. Dem einzelnen Arbeitnehmer bleibt dann nur die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen, wobei auch hier der Arbeitgeber die Genehmigung verweigern kann, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen.