Vertrauen begründet Verantwortung

In fast allen Betrieben wird bestimmten Mitarbeitern Verantwortung für die Bürokasse übertragen. Nur selten würde eine genaue Revision der Kasse eine Übereinstimmung des Ist- mit dem Sollbestand aufweisen. Ein Problem, das auch bei der Verwaltung von Betriebsmittel- oder Ersatzteillagern durch Arbeitnehmer auftreten kann. Zwar zeugt die Übertragung einer solchen Aufgabe zum einen für großes Vertrauen des Chefs in den Mitarbeiter. Aber hinter solchen Aufgaben verbergen sich auch erhebliche Risiken für Arbeitnehmer. Er übernimmt die Verantwortung für den korrekten Bestand der Kasse oder des Lagers: Stellt sich bei einer Revision ein Fehlbestand heraus, kann der Arbeitnehmer aus den Grundsätzen der arbeitsrechtlichen Mankohaftung zum Ersatz herangezogen werden. Selbstverständlich haften Mitarbeiter für strafbares Handeln, wie Unterschlagung, Diebstahl oder Betrug. In allen anderen Fällen, in denen die Kasse nicht stimmt, ist die Rechtslage nicht so eindeutig.Begrenzte HaftungPrinzipiell kann eine Haftung eines Mitarbeiters nur begründet werden, wenn dieser die alleinige Verfügungsgewalt über die Kasse oder den Warenbestand hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer tatsächlich den alleinigen Zugang zu dem Waren- oder Kassenbestand haben und der Fehlbetrag darf nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sein. Vor Gericht muss der Arbeitgeber dies beweisen. Von diesen Grundsätzen kann im Arbeitsvertrag zu Lasten des Mitarbeiters abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn der Arbeitgeber für die Erhöhung des Haftungsrisikos im Gegenzug einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zahlt. In Fällen der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit ist der Mitarbeiter nach den Grundsätzen der Haftung für ein Verwahrungs- oder Auftragsverhältnis haftbar zu machen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer allein darlegen und beweisen muss, dass die Bestandsdifferenz nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Umgekehrt soll der Arbeitgeber aber das Verschulden des in Anspruch genommenen wirtschaftlich unselbstständigen Beschäftigten beweisen müssen.Selbst wenn ein schuldhaftes Verhalten des Mitarbeiters bewiesen werden kann, führt dies nicht zwingend zu einer Pflicht der vollständigen Begleichung des Fehlbestandes. Auch hierbei wendet die Rechtsprechung die Regeln der Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern an. Somit haftet ein Mitarbeiter für einen schuldhaft herbeigeführten Fehlbestand nur voll, wenn ihn der Verschuldensgrad von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Hat er dagegen nur fahrlässig gehandelt, kommt eine entsprechende Haftungsminderung in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Mitarbeiter nicht in Anspruch genommen werden.