Nebenjobs sind nur selten ausgeschlossen

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten schaffen sich viele Arbeitnehmer ein zweites Standbein, indem sie eine Nebentätigkeit aufnehmen. Dies meint jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung für einen anderen Arbeitgeber leistet, aber auch jede eigene selbstständige gewerbliche Arbeit. Typischerweise sind dies Tätigkeiten, die von zu Hause betrieben werden können oder so genannte 325-Euro-Jobs. Im Arbeitsvertrag kann ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit grundsätzlich nicht vereinbart werden, da dies gegen die Grundrechte des Arbeitnehmers auf Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit verstoßen würde. Nach heutiger Auffassung gehört es nicht mehr zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Rechtlich ist es jedoch zulässig, die Ausübung einer Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig zu machen und in den Arbeitsvertrag eine Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer aufzunehmen. Dem Arbeitgeber steht ein umfassendes Recht zu zu prüfen, ob die Ausübung der Nebentätigkeit seine betrieblichen Interessen, vor allem das berechtigte Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter beeinträchtigt. Häufig besteht die Verpflichtung zur Anzeige bereits gesetzlich oder tarifvertraglich, so im öffentlichen Dienst oder bei Beamten. Missachtet der Arbeitnehmer seine Pflichten, indem er eine erforderliche Anzeige unterlässt oder eine Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausübt, kann dies zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfalle zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Maximale Arbeitszeit begrenztDie Zustimmung kann nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird, zum Beispiel bei Überschneidung der Arbeitszeiten oder zu erwartender Überbeanspruchung in geistiger oder körperlicher Hinsicht. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Mehrere Tätigkeiten dürfen zusammengerechnet auf Dauer nicht die gesetzliche Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden bei 6 Arbeitstagen pro Woche überschreiten. Die Nebentätigkeit ist zu unterlassen, wenn die Arbeitspflicht aus dem Hauptarbeitsverhältnis mit ihr unvereinbar ist, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auf dessen ureigenem Fachgebiet ohne seine Einwilligung Konkurrenz macht. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit ausgeübt werden. Arbeitet jemand in seiner Nebenbeschäftigung, obwohl er beim Arbeitgeber eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.