Vor Jahresende den restlichen Urlaub nehmen

Die geltenden gesetzlichen Urlaubsregeln sind nicht neu. Trotzdem führen sie häufig in ihrer Anwendung und Interpretation zu Missverständnissen im betrieblichen Alltag. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Kalenderjahr. Ungewöhnlich dabei ist, dass das Gesetz dabei von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, also den Sonnabend als Werktag mit einbezieht. Spricht der Arbeits- oder ein einschlägiger Tarifvertrag in diesem Zusammenhang von einer bestimmten Anzahl von Werktagen, ist der Sonnabend ein zählbarer Urlaubstag. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich am Sonnabend im Betrieb nicht gearbeitet wird.Es gibt AusnahmenEtwas anderes gilt, wenn von Arbeitstagen die Rede ist. Dann sind nur die Tage für die Dauer des Urlaubs zu berücksichtigen, an denen im Betrieb tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird. Fehlt eine genaue Spezifizierung, welche Tage gemeint sind, hängt die Interpretation von der jeweiligen betrieblichen Praxis ab.Urlaub dient im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dazu, die Arbeitskraft der Mitarbeiter wiederherzustellen. Urlaub muss also sein. Allerdings verschenken viele Arbeitnehmer jedes Jahr wertvolle freie Tage. Denn wer bis Silvester seinen Resturlaub nicht genommen hat, ist ihn laut Gesetz los. Grundsätzlich verfallen nicht genommene Urlaubstage zum Ende des Jahres.Es gibt aber Ausnahmen. Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen den beantragten Urlaub im Kalenderjahr nicht zu gewähren, muss der Arbeitgeber den Resturlaub automatisch ins neue Jahr übertragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst oder ein Kollege lange Zeit krank sind, wenn neue Mitarbeiter in ihrer Probezeit einer Urlaubssperre unterlagen oder vor Jahresende noch wichtige Aufträge abgearbeitet werden müssen. In solchen Fällen kann der Urlaub in das neue Jahr hinübergerettet werden, allerdings nur bis zum 31. März. Per Tarifvertrag kann von diesen Regeln jedoch abgewichen werden.Urlaubstage, die der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen hat, sind endgültig verloren. Allerdings besteht die Möglichkeit, mit seinem Chef eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Gibt es keine solche Regelung, dann verfällt der Urlaubsanspruch. Verweigert der Chef allerdings den Urlaub zu Unrecht oder lässt er einen Mitarbeiter nicht seinen gesamten Urlaub nehmen, muss er den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter rechtzeitig seinen Urlaubsanspruch angemahnt und einen konkreten Termin für den Urlaub genannt hat.Arbeitnehmer können auch verlangen, dass sie die verbleibenden Urlaubstage ausbezahlt bekommen. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Sobald einem Mitarbeiter gekündigt wird, muss er bis zu seinem letzten Arbeitstag den noch ausstehenden Urlaub nehmen. Geld statt Urlaub darf der Mitarbeiter nur verlangen, wenn die Anzahl der Urlaubstage die der verbleibenden Arbeitstage übersteigt.