Auch Betriebs- und Personalleiter können Mitarbeiter entlassen
13. November 2004 - Andreas Dittmann
Wenn der Chef nicht selbst kündigt
Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht nur vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes ab. Schon die Missachtung einer der formalen Voraussetzungen kann zu ihrer Unwirksamkeit führen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss dem Mitarbeiter zugehen. Die sicherste Zustellung erfolgt durch persönliche Übergabe. Aber auch der Einwurf in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters genügt. Da der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung beweisen muss, ist es für diesen sinnvoll, die Kündigung durch einen Boten beim Arbeitnehmer zustellen zu lassen. Um die Sache rechtlich rund zu machen, muss der Bote den Inhalt der zugestellten Sendung kennen, um später bestätigen zu können, dass er das Kündigungsschreiben und nicht nur ein Kuvert mit einem weißen Blatt zugestellt hat. Oft wird die Kündigung nicht vom Betriebsinhaber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten ausgesprochen. Soweit der Kündigende über eine umfassende Vollmacht, etwa Prokura oder Handlungsvollmacht verfügt, ist auch das Recht enthalten, Kündigungen auszusprechen. Betriebs- und Personalleiter haben bereits auf Grund ihrer Funktion Kündigungsbefugnis. Wird die Kündigung durch einen Mitarbeiter unterzeichnet, der nicht zum Ausspruch einer Kündigung befügt ist, kann sie nur dann wirksam sein, wenn der Mitarbeiter eine Vertretungsmacht hat. Anderenfalls ist die Kündigung bereits nach Paragraf 180 Satz 1 BGB nichtig. Anders liegen die Fälle, in denen der Mitarbeiter zwar grundsätzlich bevollmächtigt ist, Kündigungen auszusprechen, die Vollmacht aber bei Ausspruch der Kündigung nicht im Original vorgelegt wird. In diesen Fällen ist der Empfänger der Kündigung berechtigt, diese unverzüglich zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kündigung nach Paragraf 174 Satz 1 BGB unwirksam. Um diese Wirkung zu erzielen, muss der Kündigungsempfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Dem betroffenen Arbeitnehmer steht eine gewisse Zeit der Überlegung sowie für die Einholung eines anwaltlichen Rats zur Verfügung. Die Rechtsprechung billigt hier je nach Sachlage bis zu zehn Tagen zu. Wird diese Zeitspanne überschritten, ist die Zurückweisung nicht mehr unverzüglich und damit ohne rechtliche Wirkung. Formalitäten beachtenAuf das Fehlen einer Vollmacht kann sich der Arbeitnehmer aber dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in eine Stellung beruft, die üblicherweise mit einem Kündigungsrecht verbunden ist, etwa der Leiter der Personalabteilung, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter allgemein davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter berechtigt sein soll, Kündigungen auszusprechen. Beauftragt der Arbeitnehmer seinerseits einen Rechtsanwalt mit der Zurückweisung der Kündigung wegen Fehlens der Vollmacht, sollte dieser wiederum die Rüge unter Beifügung einer eigenen Vollmacht vornehmen. Ein Nachholen kann sonst als nicht mehr unverzüglich angesehen werden.