Keine ordentliche Kündigung des Betriebsrates

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht einen besonderen Schutz für Mitglieder des Betriebsrates vor. Demnach darf gemäß § 15 des Gesetzes ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen. Problematisch sind Fälle, in denen der Arbeitgeber den so genannten Ersatzmitgliedern des Betriebsrates eine ordentlichen Kündigung ausspricht. Ersatzmitglieder werden als solche in den ersten sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von dem nachwirkenden Kündigungsschutz für Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 3 KSchG erfasst. Erst wenn ein Ersatzmitglied durch Amtsausübung für den Betriebsrat tätig ist, greift auch der besondere Kündigungsschutz wie bei Betriebsratsmitgliedern. Ein Amtsantritt liegt vor, wenn ein Ersatzmitglied voll nachrückt oder wenn es vorübergehend ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied vertritt.Rückt das Ersatzmitglied für ein Betriebsratsmitglied voll nach, endet der besondere Kündigungsschutz mit dem Ende der Amtszeit des zu ersetzenden Mitgliedes. Bei einer lediglich zeitweiligen Vertretung besteht der besondere Kündigungsschutz nur für die Zeit der Vertretung.

Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied im Urlaub befindet, erkrankt ist oder wegen anstehender Arbeitsaufgaben nicht an der Betriebsratsversammlung teilnehmen kann. Der Kündigungsschutz greift nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht verhindert war oder unerlaubt fehlte.

Kein Schutz bei Tricksereien

Das gilt nicht, wenn das vertretene Mitglied und das Ersatzmitglied vorsätzlich einen Vertretungsfall herbeigeführt haben, um für das Ersatzmitglied den besonderen Kündigungsschutz zu erwerben. Das muss auch dann gelten, wenn ein Ersatzmitglied aus diesem Grund unter Missachtung der Reihenfolge der Nachrücker gemäß dem Wahlergebnis einem anderen vorgezogen worden ist.Der Kündigungsschutz greift noch weiter. Nämlich auch dann, wenn das in seine Funktion berufene Ersatzmitglied während des Vertretungsfalles seinerseits verhindert ist. Tritt dann für das verhinderte Ersatzmitglied eine weiteres Ersatzmitglied in das Amt, ist dieses ebenfalls entsprechend geschützt.

Für alle regulären Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Betriebsrates gilt besonderer Kündigungsschutz nachwirkend für sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit. Ob das Ersatzmitglied tatsächlich rechtmäßiges Mitglied des Betriebsrates geworden ist, kann im Rahmen eines Beschlussverfahrens oder als Vorfrage in einem Kündigungsschutzprozess durch das Arbeitsgericht entschieden werden.