Kein Arbeitsplatz auf Lebenszeit

Viele Arbeitnehmer genießen einen besonderen Status: Sie gelten dank ihres Arbeitsvertrags oder dank eines Tarifvertrags als „unkündbar“. Häufig ist diese Sicherheit jedoch trügerisch, denn auch solche Arbeitsverhältnisse kann der Chef unter bestimmten Voraussetzungen einseitig beenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine weit reichende Ausnahme geschaffen, damit Arbeitgeber sich nicht lebenslang an einen Mitarbeiter binden müssen.Normalerweise können betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe lediglich zu einer ordentlichen, also fristgerechten Kündigung führen. Eine außerordentliche, also fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn das Abwarten der Kündigungsfrist einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist. Wenn zum Beispiel der Beschäftigte im Betrieb Geld unterschlägt, kann ihm fristlos gekündigt werden. Im Falle einer Betriebsstilllegung kann laut BAG jedoch bei unkündbaren Arbeitnehmern von der oben genannten Regel abgewichen und betriebsbedingt gekündigt werden: Denn es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einem Arbeitnehmer über Jahre hinweg Lohn zahlen zu müssen, ohne dessen Arbeitsleistung in Anspruch nehmen zu können. In diesem Fall muss auch nicht die übliche Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch der Kündigung nach dem Stilllegungsentschluss berücksichtigt werden.Bevor jedoch eine außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Mitarbeiters wirksam ist, muss der Chef gegebenenfalls die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung in Betriebsteilen prüfen, die nicht von der Stilllegung betroffen sind. Der Arbeitgeber muss sich notfalls von einem anderen Beschäftigten trennen, um dem unkündbaren Mitarbeiter einen Job zur Verfügung zu stellen. Erst wenn dies nicht geht, ist auch der unkündbare Arbeitnehmer kündbar. Trennung bei Krankheit möglichAuch eine schwere Erkrankung des unkündbaren Arbeitnehmers kann dessen außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür müsste der Beschäftigte entweder dauerhaft arbeitsunfähig oder so schwer erkrankt sein, dass eine Prognose über seine Genesung nicht möglich ist. Letzteres käme dann einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit gleich. Schließlich kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen, sofern auch bei einem normalen Arbeitnehmer das Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung begründen würde. Aus dem besonderen Schutz der Unkündbarkeit ergibt sich, dass das unkündbare Arbeitsverhältnis auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht sofort endet. Dies wäre nur bei einer normalen fristlosen Kündigung der Fall. Der Arbeitgeber hat eine so genannte soziale Auslauffrist einzuhalten. Ihre Dauer entspricht der Kündigungsfrist, die im längsten Falle einzuhalten wäre, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unkündbar wäre.