Unkenntnis schützt nicht vor Schaden

Wer sich als Arbeitnehmer unter Rücksicht auf die wirtschaftlich schlechte Situation des Betriebs mit mit seinen Lohnansprüchen vertrösten läßt, geht ein Risiko ein. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen können nämlich wirksam Ausschlussfristen vereinbart worden sein, die etwa diesen Lohnanspruch verfallen lassen können. Aber nicht alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden von Ausschlussfristen erfasst. Ansprüche auf Lohn, Lohnfortzahlung und ein Zeugnis gehören beispielsweise dazu, ausgenommen sind dagegen der Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung, Abfindungsansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich oder der Anspruch auf Kindergeld und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.Sinn von Ausschlussfristen ist es, zu einer kurzfristigen und möglichst umfassenden Bereinigung offener Fragen zwischen den Chef und Angestellten beizutragen. Vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich sollen sich die Beteiligten oft in sehr kurzer Frist über noch gegenseitige Ansprüche klar sein. Ausschlussfristen bestehen sehr häufig in einer Doppelklausel. Zunächst ist eine schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist vorgesehen, danach eine weitere Frist, innerhalb derer der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss – und zwar auch, wenn sich die Gegenpartei nicht geäußert hat. Für die erste Stufe der Geltendmachung reicht ein Gespräch selten aus, da meist ausdrücklich die Schriftform gefordert wird. Um dem zu genügen, reicht nach der Rechtsprechung aber auch ein Telefax.Probleme treten auf, wenn Arbeitnehmer nicht wissen, dass für ihr Arbeitsverhältnis solche Ausschlussfristen gelten. In Bereichen, für die ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag existiert, laufen die Fristen auch, wenn sie den Parteien unbekannt waren. Typische Beispiele sind in Berlin die Tarifverträge der Gebäudereiniger und des Baugewerbes, in denen relativ kurze Ausschlussfristen vorgesehen sind. Immer wieder machen Arbeitnehmer zu spät ihre Vergütungsansprüche geltend, so dass die Arbeitsgerichte die Lohnklagen, die dem Grunde nach berechtigt wären, dennoch abweisen. Die Frage, ob geltend gemachte tarifliche Ansprüche verfallen sind, haben die Arbeitsgerichte von Amts wegen zu prüfen, was bedeutet, dass sie sogar dann zur Prüfung verpflichtet sind, wenn sich die Gegenpartei gar nicht auf die Ausschlussfrist beruft. Termine kennenDie Berufung auf eine Ausschlussfrist kann aber unzulässig sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davon abgehalten hat, sie einzuhalten, indem er falsche Auskünfte gegeben, den Tarifvertrag nicht ausgelegt hat oder zugesagt hat, sich nicht auf den Ausschluss zu berufen. Da fast alle Ausschlussfristen auf die Fälligkeit des Anspruches als Fristbeginn abstellen, sollte ein Arbeitnehmer wissen, wann seine Vergütung fällig ist. Gilt etwa eine einmonatige Verfallsfrist und ist der Lohn am 15. des Monats fällig, so kann der Anspruch schon mit Ablauf des 15. des Folgemonats verfallen sein. Wichtig ist, dass der Anspruch bei der Geltendmachung bezeichnet und der Höhe nach benannt wird.