Genaue Regeln für die Berufsausbildung

Wie für fast alles im Leben gelten auch für Ausbildungsverhältnisse besondere juristische Spielregeln. Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und mindestens Art, Ziel und Dauer der Ausbildung und der Probezeit regeln, sowie die Höhe der Vergütung und den Urlaubsanspruch. Jeder Vertrag ist bei der zuständigen Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer zu registrieren. Die Ausbildungsvergütung ist in den meisten Branchen tarifvertraglich geregelt. Außerhalb solcher Tarifverträge muss sie angemessen sein: Als unangemessen gilt eine Vergütung, die mehr als 20 Prozent unter der Empfehlung der jeweiligen Kammer liegt. Der Vertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten und eine vorgeschriebene Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens drei Monate dauern darf. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Ausbilder nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Sie ist rechtens, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder unzumutbar geworden ist. Beispielsweise ist eine Kündigung bei wiederholten rassistischen Äußerungen und Handlungen eines Azubis gegenüber einem Kollegen höchstrichterlich bestätigt worden. Allein schlechte Leistungen in der Berufsschule berechtigen nur in Ausnahmefällen zu einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; als Kündigungsgrund anerkannt wurden aber zum Beispiel die wiederholte verspätete Ablieferung des Berichtsheftes, eigenmächtiger Urlaubsantritt oder wiederholtes unentschuldigtes Versäumen des Berufsschulunterrichtes nach erfolgloser Abmahnung des Azubis. Der Auszubildende kann mit vierwöchiger Frist jederzeit kündigen, wenn er die Ausbildung abbrechen oder einen anderen Beruf erlernen möchte. Vorsicht ist aber geboten, wenn für die Kündigung kein triftiger Grund vorliegt, dann drohen Schadenersatzansprüche. Im Ausbildungsvertrag muss auch der Urlaub geregelt sein, der regelmäßig in den Berufsschulferien gewährt werden soll. Für minderjährige Azubis sind dabei die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten, sodass ein Mindesturlaub von 25 bis 30 Werktagen zu gewähren ist. Höchstens 40 Stunden pro WocheNeben der betrieblichen Ausbildung ist der Besuch einer Berufsschule zwingend vorgeschrieben. Der Unterricht findet je nach Ausbildung in Wochenblöcken oder an ein bis zwei Tagen der Woche statt. Wenn der Unterrichtstag mehr als fünf Unterrichtsstunden hatte, darf der minderjährige Auszubildende nachmittags nicht mehr in den Betrieb kommen. Die Berufsschulzeit ist auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen, wobei diese nicht mehr als 40 Stunden pro Woche umfassen darf und regelmäßig zwischen sechs und 20 Uhr liegen soll. Probleme in der Ausbildung treten meist auf, wenn der Azubi fälschlicherweise als billige Arbeitskraft angesehen wird. Der Ausbilder hat jedoch in erster Linie dafür zu sorgen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht, also die Abschlussprüfung besteht.