Gesetzgeber fördert Karriere mit Handicap

Zum 1. Juli ist das alte Schwerbehindertengesetz in das Sozialgesetzbuch IX eingeordnet worden. Dabei hat der Gesetzgeber einige Änderungen der Rechtslage vorgenommen, die schwer behinderte Beschäftigte und deren Arbeitgeber kennen sollten. Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehinderten gilt unverändert. Die entscheidende Neuerung ist ein umfassendes Benachteiligungsverbot gegenüber schwer behinderten Menschen in Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen, das grundsätzlich dem Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung entspricht.Laut Gesetz darf der schwer behinderte Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme im Arbeitsverhältnis, insbesondere bei dessen Begründung, beim beruflichen Aufstieg oder bei einer Kündigung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung kann allein dann gerechtfertigt sein, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit ist.Entschädigung möglichBei Verstößen gegen dieses Verbot in einem laufenden Arbeitsverhältnis kann der schwer behinderte Arbeitnehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das benachteiligende Verhalten des Arbeitgebers unterblieben wäre. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine solche Benachteiligung sind erhebliche Beweiserleichterungen vorgesehen. Sobald die Vermutung einer Benachteiligung glaubhaft gemacht ist, trägt nunmehr der Arbeitgeber die Beweislast für die sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollen. Wichtig ist hier, dass es dem Arbeitgeber auch nicht hilft, zu behaupten, er hätte den schwer behinderten Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt oder befördert – etwa weil ein anderer Bewerber besser qualifiziert war. Erfolgt die Benachteiligung wegen der Behinderung bei einer Einstellung oder beim beruflichen Aufstieg, entsteht jedoch kein Anspruch auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Für diesen Fall ist lediglich der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung vorgesehen. Höchstgrenze für den Schadensersatzanspruch sind dann allerdings drei Monatsverdienste.Der Entschädigungsanspruch soll von vornherein Nachteile Schwerbehinderter im Arbeitsleben verhindern und zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beitragen. Auch bei Einstellung und Beförderung gilt die Beweiserleichterung. Wenn eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermutet werden kann, ist es Sache des Chefs, zu beweisen, dass sachliche Gründe vorlagen oder es für den speziellen Job entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer keine Behinderung hat.