Ausnahmen von der Sozialauswahl sind möglich

Will der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigen, muss er bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und dem Vorliegen eines entsprechenden Kündigungsgrundes eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen.Im Rahmen dieser Sozialauswahl hat der Arbeitgeber den von ihm für eine Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter mit allen vergleichbaren Mitarbeitern ins Verhältnis zu setzen und nach den Sozialauswahlkriterien des Kündigungsschutzgesetzes festzustellen, welcher der Mitarbeiter der sozial stärkste ist. Dieser darf entlassen werden.Besondere FähigkeitenDer Arbeitgeber kann die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Mitarbeiter begrenzen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, bei Vorliegen eines berechtigten betrieblichen Interesses einzelne Mitarbeiter von der Sozialauswahl auszuschließen, deren Verbleib, wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes für ihn notwendig erscheint. Die für die Begründung eines berechtigten betrieblichen Interesses im Gesetz genannten Gründe sind nicht abschließend. Es sollte dann angenommen werden können, wenn es für den Betrieb nachvollziehbar vorteilhaft wäre, ein oder mehrere Arbeitnehmer unabhängig von der Sozialauswahl weiter zu beschäftigen. Dabei ist jedoch laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen und sozialen Belangen vorzunehmen. Je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Schonung des Leistungsträgers sein.Es gibt in der Praxis Fälle, in denen bestimmte leistungsfähige oder auch erfahrene Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden müssen, um den Betrieb überhaupt aufrecht erhalten zu können. Hinzu kommen solche Sachverhalte, in denen in manchen Bereichen des Unternehmens eine bestimmte Zahl der bisher beschäftigten Arbeitnehmer mindestens verbleiben muss, um dafür zu sorgen, dass es einen reibungslosen Weiterbetrieb im Unternehmen gibt.Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl muss nach dem Gesetzeswortlaut der Sicherung der Struktur dienen. Diese kann auch in der erstmaligen Herstellung einer vernünftigen Alters- und Leistungsstruktur zu sehen sein. Ausgewogene AltersstrukturDabei muss aber die Sicherung einer „ausgewogenen Altersstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegen“. Beispielsweise stellt die Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur unter den bei einer Stadt angestellten Erzieherinnen ein berechtigtes betriebliches Interesse dar.Die Sozialauswahl ist innerbetrieblich durchzuführen. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen der der Voraussetzungen der Herausnahme von Mitarbeitern aus der Sozialauswahl darlegen und beweisen. Und er muss die von ihm berücksichtigten Kriterien im Rechtsstreit detailliert vortragen. Anderenfalls ist die Kündigung schon deshalb sozialwidrig.