Bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung muss der Arbeitgeber Abfindung zahlen
5. Februar 2005 - Andreas Dittmann
Gericht kann das Arbeitsverhältnis auflösen
Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, kann der Mitarbeiter entweder die Kündigung akzeptieren oder muss sich dagegen vor Gericht wehren. Häufig werden dabei die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten. Spätestens jetzt wird manchem Beteiligten klar, dass eine zukünftige Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. Dennoch scheitern Vergleichsverhandlungen an unüberbrückbaren Vorstellungen über die Höhe der Abfindung. Der Arbeitgeber versucht mit dem Argument, der Arbeitnehmer könne wieder zur Arbeit erscheinen, die Abfindung zu drücken. Er rechnet damit, dass der Mitarbeiter auch in Befürchtung eines für ihn unerträglichen Betriebsklimas innerlich die Rückkehr an den Arbeitsplatz ausgeschlossen hat.Würde der Arbeitnehmer im Prozess obsiegen und will er dennoch nicht in den Betrieb zurück- kehren und meint er, die Abfindungsangebote des Arbeitgebers seien zu gering, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Umgekehrt kann dies auch der Arbeitgeber tun. Jedoch sind an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen.Was unzumutbar ist, wird im Einzelfall entschieden. Sie kann sich aus den Kündigungsgründen selbst oder dem Verhalten der Parteien ergeben. Allein die Ankündigung des Ausspruchs einer erneuten Kündigung durch den Arbeitgeber genügt nach der Rechtsprechung für die Begründung eines Auflösungsantrags nicht.Es kann aber das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der ausgesprochenen sozialwidrigen Kündigung geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Äußert der Arbeitgeber im Prozess unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers, kann das Gericht feststellen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unheilbar zerrüttet ist. Ähnlich verhält es sich, wenn das Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer derartigen Schärfe geführt worden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und der anderen Mitarbeiter rechnen muss, wenn er in den Betrieb zurückkehrt. Das Gericht verfügt unter Bestimmung einer Abfindung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach Paragraf zehn Kündigungsschutzgesetz. Demnach ist die Abfindung auf zwölf Bruttomonatsverdienste begrenzt. Sie kann bei entsprechend hohem Alter und langer Betriebszugehörigkeit auf bis zu 18 Monatsgehälter erweitert werden. SanktionsfunktionLetztlich legt das Gericht die Höhe der Abfindung nach seinem eigenen Ermessen fest. Als Kriterien für die jeweilige Höhe dienen Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, persönliche Lebensumstände aber auch Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ebenso hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes trotz sozialwidriger Kündigung abgegolten werden soll. Insofern hat die Abfindungsregelung auch eine Sanktionsfunktion.