Beleidigung im Arbeitsverhältnis kann zur Kündigung führen
4. Juni 2005 - Andreas Dittmann
Haltung bewahren
Manche Beteiligte in einem zunächst ruhigen Gesprächs verlieren die Fassung, wenn ihnen Fehlverhalten vorgeworfen wird. Jedoch berechtigen selbst unzutreffende Vorwürfe die Beteiligten nicht, ausfallend zu werden. Beleidigt ein Teilnehmer in einem Gespräch andere, kann dies zu einer Abmahnung führen.Für einen Angestellten kann es jedoch letztlich noch härtere Konsequenzen haben. Denn der Chef kann ihm wegen Fehlverhaltens sogar kündigen. Umgekehrt darf der Mitarbeiter bei einer Beleidigung durch den Chef unter Umständen seinerseits fristlos kündigen. Was aber wohl nur in Einzelfällen vorkommen wird. Verbale Entgleisungen gehören zum steuerbaren Verhalten und unterliegen daher arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten.Grundsätzlich gilt, dass vor einer fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilt werden muss, aus der diesem deutlich erkennbar ist, was er falsch gemacht hat und dass der Wiederholungsfall zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen kann. Ändert der Mitarbeiter daraufhin sein Verhalten nicht, ist der Arbeitgeber berechtigt, verhaltensbedingt zu kündigen. Der Arbeitgeber muss dabei vorausschauend beurteilen, ob der Arbeitnehmer die von ihm verletzten Pflichten nach einer Kündigungsandrohung in Zukunft wieder in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen wird.Ausnahmsweise ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist. Es muss dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.Beleidigungen im betrieblichen Umgang können sich nach Lage des Einzelfalles als so schwerwiegend erweisen, dass sie eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung und in krassen Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei ist einerseits zu würdigen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zu der Äußerung provoziert worden ist; andererseits ist der Grad der Ehrverletzung gegenüberzustellen.Für das Gericht entscheidend ist aber letztlich, ob bei einer Gesamtbetrachtung eine Weiterbeschäftigung wegen der Äußerung des Arbeitnehmers unzumutbar erscheint.Zeugen mitnehmenAls Konsequenz solch harter rechtlichen Folgen, bleibt Angestellten als Sicherheit bei einem Kritikgespräch mit ihrem Chef lediglich, einen Zeugen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Chef seinerseits Zeugen mitbringt. Nach der Rechtslage kann es für den Erhalt des Jobs auf die genaue Formulierung während solcher Auseinandersetzungen ankommen. Eskaliert ein Gespräch unvorhergesehen, kann sich der Mitarbeiter lediglich dadurch aus der Gefahr einer später vom Vorgesetzten geltend gemachten Beleidigung entziehen, indem er das Gespräch ohne Erwiderung abbricht.In keinem Fall darf er ein solches Personalgespräch heimlich mitschneiden. Denn dies stellt eine geplante und somit vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung Dritter und gleichsam eine Straftat dar.