Vertretungsrecht trotz Wechsel des Arbeitgebers

Wird ein Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs nach Paragraf 613 a BGB übertragen, übernimmt der neue Arbeitgeber die Angestellten. Die Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit dem Übergang zu widersprechen. Sie verbleiben dann zunächst beim ursprünglichen Arbeitgeber. Machen davon zahlreiche Mitarbeiter Gebrauch, dann behält der Betriebsrat ein Restmandat. Voraussetzung ist, dass die beim alten Arbeitgeber verbleibenden Mitarbeiter keinen eigenen Betriebsrat haben. Das Restmandat ist bezogen auf alle im Zusammenhang mit der Betriebsänderung sich ergebenden Mitbestimmungsrechte.Für den im alten Betrieb verbleibenden Teil der Belegschaft muss nämlich der ehemals bestehende betriebsverfassungsrechtliche Schutz gewahrt bleiben. Es finden die Rechtsfolgen aus Paragraf 21 b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) analoge Anwendung. Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stand fest, dass ein Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte anlässlich einer Betriebsstilllegung grundsätzlich ein Restmandat behält.Probleme bereitet jedoch oftmals die Tatsache, dass Teile des ursprünglich bestehenden Betriebsrates auf das neue Unternehmen übergehen und Teile im alten verbleiben. Denn letztlich kann ein Betriebsrat nur dann wirksame Beschlüsse fassen und Rechte wahrnehmen, wenn er in der richtigen Zusammensetzung die notwendigen Entscheidungen trifft.Weder in Paragraf 21 a noch in Paragraf 21 b BetrVG gibt es eine Regelung, in welcher personellen Zusammensetzung der Betriebsrat das Übergangs- oder das Restmandat auszuüben hat. Das Restmandat ist anders als das Übergangsmandat kein Vollmandat, sondern beschränkt. Es dient nur den mit der Abwicklung des Betriebs einhergehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechten. Nach der Rechtsprechung des BAG bleibt der alte Betriebsrat während der Dauer eines Übergangs- als auch eines Restmandats in seiner bisherigen personellen Zusammensetzung bestehen und ist insoweit für die noch zu erledigenden Arbeiten zuständig. Das Restmandat ist daher von demjenigen Betriebsrat auszuüben, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Vollmandats im Amt war. Die Mitglieder des Betriebsrats sind zwar beim alten Arbeitgeber mit dem Betriebsübergang bei diesem ausgeschieden, sie üben aber trotzdem nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat beim alten Arbeitgeber aus.Zeitlich unbeschränktDas Restmandat ist aber kein allgemeines Abwicklungsmandat. Jedoch betrifft es in erster Linie die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte, welche sich aus der Betriebsänderung ergeben. Dazu gehört auch die Pflicht, einen Sozialplan für die verbleibenden Mitarbeiter zu verhandeln oder einen noch nicht erfüllten Sozialplan an veränderte Umstände anzupassen. Es ist in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt und kann so lange dauern, bis die dem Restmandat zuzuordnenden Aufgaben abgeschlossen sind und die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder hierzu bereit sind.