Dienstwohnung ist nicht gleich Dienstwohnung

Bei manchen Arbeitsverhältnissen erhalten Mitarbeiter eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Hierbei ist zwischen Werkmiet- und Werkdienstwohnungen zu unterscheiden.Unter einer Werkmietwohnung versteht man Regelungen, bei denen zwei getrennte und selbstständige Verträge vorliegen – über das Arbeitsverhältnis und über das Mietverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis begründet worden ist.Bei Werkmietwohnungen wird zwischen einem Mietverhältnis einer gewöhnlichen Werkswohnung und einer funktionsgebundenen Werkmietwohnung unterschieden. Die so genannte funktionsgebundenen Werkmietwohnung liegt vor, wenn für die Arbeit ein Wohnraum notwendig ist, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zum Arbeitsplatz steht.

Bei einer Werkdienstwohnung ist die Wohnraumnutzung dagegen Bestandteil des Arbeitsvertrages und des Gehaltes. Bei Werkdienstwohnungen kann das Mietverhältnis nicht isoliert gekündigt werden, da ein einheitlicher Vertrag vorliegt.Bei Werkmietwohnungen gilt das allgemeine Mietrecht, so dass die Höhe der Miete den entsprechenden Erhöhungsregelungen des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen. Da bei ihnen den Mietvertrag unabhängig vom Arbeitsvertrag besteht, ist eine Beendigung auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses möglich, solange die Parteien nicht eine Benutzungspflicht vereinbart haben.Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch das Mietverhältnis beendet wird. Es bedarf jeweils separater Kündigungserklärungen. So genannte auflösende Bedingungen, wonach das Mietverhältnis automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, sind unwirksam.

Bei Werkdienstwohnungen endet das Mietverhältnis mit dem Arbeitsverhältnis. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass in dem Fall, in welchem der Arbeitnehmer die Wohnung überwiegend mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder mit seiner Familie darin seinen Hausstand führt, dennoch die üblichen Kündigungsvorschriften des Mietrechts greifen.Zustimmung per EinigungsstelleGibt es einen Betriebsrat, hat dieser gemäß Paragraf 87 Betriebsverfassungs-Gesetz über Werkswohnungen mitzubestimmen, soweit diese als soziale Einrichtungen betrieben werden. Daneben hat er ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen sowie bei der Festlegung der allgemeinen Nutzungsbedingungen.Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nach dem Gesetzestext nur auf Werkmietwohnungen. Da jedoch Werkdienstwohnungen eine Vergütungskomponente darstellen, ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ebenfalls zu bejahen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zustimmung mit Hilfe der Einigungsstelle zu erreichen.