Betriebsrat muss vor jeder Einstellung angehört werden

Der Arbeitgeber beabsichtigt, eine neue Mitarbeiterin einzustellen. Dabei soll die Mitarbeiterin im Vergleich zu den bisherigen tariflichen Regelungen zu einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden. Hat der Arbeitgeber mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Betriebsrat gewählt haben, muss er vor der Einstellung dessen Beteiligungsrechte wahren. Denn der Betriebsrat ist gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder personellen Einzelmaßnahme anzuhören und seine Zustimmung ist einzuholen.Solche Maßnahmen sind Einstellungen, Versetzungen sowie Ein- und Umgruppierungen. Die Beteiligung des Betriebsrates dient der Richtigkeitskontrolle hinsichtlich der geplanten Maßnahme. Er kann seine Zustimmung verweigern und damit die Maßnahme verhindern. Die Verweigerung ist aber nur wirksam, wenn ein entsprechender Grund vorliegt. Gründe sind etwa Verstöße gegen tarifliche Bestimmungen oder Rechtsverstöße des BetrVG wie Benachteiligungen anderer Arbeitnehmer.

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Zeitpunkt für die Unterrichtung des Betriebsrats vor. Einhellig wird aber von mindestens einer Woche vor Durchführung der Maßnahme ausgegangen, da der Betriebsrat binnen einer Woche seit Unterrichtung widersprechen kann. Erhält der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag, muss der Betriebsrat nach der Rechtsprechung schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die geplante Beschäftigung unterrichtet und seine Zustimmung eingeholt werden.Dem Betriebsrat ist etwa mitzuteilen, wo und als was der neue Mitarbeiter beschäftigt wird. Ebenso sind die Sozialdaten des Mitarbeiters und die Auswirkungen seiner Einstellung auf den Betrieb darzulegen. Daneben hat der Arbeitgeber die beabsichtigte Eingruppierung des Mitarbeiters dem Betriebsrat mitzuteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Demnach kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem vorhandenen Tarifvertrag verstoßen würde.Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Um einen wirksame Zustimmungsverweigerung zu erklären, muss der Betriebsrat den Widerspruchsgrund genau benennen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Vorschrift reicht nicht aus.

Ersatzzustimmung durch Gericht

Der Arbeitgeber kann dann beim Arbeitsgericht eine Ersatzzustimmung beantragen. Zudem ist die Maßnahme vorläufig umsetzbar, wenn sie dringend erforderlich erscheint. Der betroffene Arbeitnehmer und der Betriebsrat sind darüber unverzüglich zu informieren. Der Antrag ist begründet, wenn kein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß BetrVG vorlag. So ist allein die Bestimmung einer längeren Wochenarbeitszeit im Vergleich zu der tariflichen Regelung kein Grund für eine Verweigerung.