Ansprüche anmelden

Oft müssen Mitglieder des Betriebsrates zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Betriebsrat reisen. Sei es, zu anderen Betriebsstandorten oder Betriebsratssitzungen. Dies kommt häufig dann in Betracht, wenn die Mitglieder eines Betriebsrates auf verschiedene Standorte verteilt sind. Dabei kann es vorkommen, dass sie außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit tätig werden. Für diese Mehrarbeit bestimmt das Gesetz einen Ausgleich. Gemäß Paragraph 37 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied nämlich zum Ausgleich für dessen Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen.Vorbereitungzeit wird ersetztEs muss sich also um einen Freizeitaufwand für Betriebsratstätigkeit handeln. Dies ist dann der Fall, wenn sie erforderlich war, um die Aufgaben des Betriebsrates ordnungsgemäßen durchzuführen. Hierzu zählen die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitnehmervertreter, von Ausschüssen des Betriebsrates oder der Angestellten nach dem Sprecherausschussgesetz. Davon umfasst ist auch die Zeit der Vorbereitung auf solche Sitzungen – ebenso die Durchführung von Sprechstunden oder Gesamtbetriebsratssitzungen. Außerhalb der betriebsratsinternen Tätigkeit zählen auch die Teilnahme an Betriebsunfalluntersuchungen oder an Verhandlungen mit Arbeitsschutzbehörden zu den Aufgaben.Erforderlich ist die Durchführung der Aufgaben immer dann, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für angemessen halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Irrt sich das Betriebsratsmitglied bei dieser Einschätzung in der Weise, dass bei einer Nachprüfung objektiv die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung nicht gegeben war, so hat diese Fehleinschätzung keinen Einfluss auf die Lohnfortzahlung. Ebenso ist eine Abmahnung nicht zulässig. Insoweit wirkt das strikte Verbot jeder Maßnahme, die geeignet ist, die Unabhängigkeit der Betriebsratstätigkeit zu unterlaufen.Weiterhin müssen betriebsbedingte Gründe vorliegen, welche die Tätigkeit des Betriebsrates in dessen Freizeit erzwungen haben. Damit sind solche Gründe gemeint, die durch das Unternehmen gesetzt werden, wie beispielsweise Schichtpläne oder Wechselschichten.Mitteilung genügt nichtEin Betriebsratsmitglied kann auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten als ausgleichpflichtige Zeiten geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der entsprechenden Betriebsratstätigkeit stehen. Für den Umfang der Erstattungen gelten die betriebsinternen oder tariflichen Reiseregelungen entsprechend. Jedes Betriebsratsmitglied muss aber seinen Freizeitausgleichungsanspruch ausdrücklich geltend machen. Es genügt dafür nicht, allein die innerhalb der Freizeit geleisteter Betriebsratstätigkeit dem Unternehmen anzuzeigen.