Das Kind hat einen neuen Namen
7. April 2001 - Karl
Aus dem Erziehungsurlaub ist die Elternzeit geworden
Kinderbetreuung war bisher in erster Linie Sache eines Elternteils. In der Praxis stellte und stellt sich dies meistens so dar, dass sich die Mütter intensiv um die Kinder kümmern und ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder gar aufgeben, während die Väter weiter ihrem Job nachgehen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres besteht für Eltern, deren Kinder ab 2001 geboren wurden, die Möglichkeit der gemeinsamen oder wechselweisen Erziehungspause und der Teilzeitarbeit. Die rot-grüne Bundesregierung hat das so genannte „Bundeserziehungsgeldgesetz“ hierfür überarbeitet und den neuen Begriff der Elternzeit an die Stelle des bekannten Erziehungsurlaubs gesetzt. Durch die Neuregelung erhofft sich der Gesetzgeber, dass auch die Väter den Anspruch auf Job-Pausen für die Kindererziehung stärker als bisher wahrnehmen.
Neue Aufteilung möglich
Bei einer Gesamtdauer der Elternzeit von drei Jahren ist jetzt eine Aufteilung in vier statt bisher drei Zeitabschnitte möglich. Der bisherige Kündigungsschutz besteht auch nach der neuen Rechtslage fort. Eine Arbeitnehmerin kann jetzt schon mit Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beanspruchen, wenn diese sechs Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet wurde.
Das Recht auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes als Elternzeit genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist der neue Arbeitgeber jedoch nicht an die Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden. Ist der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern länger als ein halbes Jahr beschäftigt, besteht nach der jetzigen Gesetzeslage ein Anspruch auf die Gewährung von wenigstens drei Monaten zusammenhängender Teilzeit, wenn dies spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt wurde und der Gewährung keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Statt bisher maximal zulässigen 19 können nun bis zu 30 Wochenstunden vereinbart werden. Will der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, so muss er dies gegenüber seinem Mitarbeiter innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Insgesamt führt die Neuregelung zu einer weit flexibleren Gestaltung des Erziehungsurlaubs. Inwieweit die Arbeitgeber insbesondere die Teilzeitansprüche mittragen, hängt sehr davon ab, wie hoch die Arbeitsgerichte die Anforderungen für die im Gesetz genannten „dringenden betrieblichen Gründe“ zur Ablehnung stellen. Die Zielrichtung des Gesetzgebers, Männer vermehrt zu Inanspruchnahme von Elternzeit zu bewegen, hängt aber auch vom Mut der Männer zur Nutzung der neuen Möglichkeiten ab.