Der Arbeitgeber darf sich nur in seltenen Fällen fristlos von einem Angestellten trennen
3. Mai 2003 - Karl
Außerordentliche Kündigung
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen. Dies ist für beide Vertragsparteien allerdings nur dann zulässig, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt. Die außerordentliche Kündigung wird daher auch fristlose Kündigung genannt. Ein wichtiger Grund kann dazu berechtigen, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Sie ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das letzte Mittel, zu dem der Kündigende greifen darf. Als Kündigungsgrund kommen wie bei der ordentlichen Kündigung alle personen- oder verhaltens- und betriebsbedingten Anlässe in Betracht. Regelmäßig werden nur schwer wiegende verhaltensbedingte Sachverhalte wie zum Beispiel Straf- taten gegen den Arbeitgeber oder beharrliche Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen auf diese Weise sanktioniert.
Ist die ordentliche Kündigung etwa durch Tarifvertrag ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer so genannten sozialen Auslauffrist aussprechen. Dann ist es wichtig klarzustellen, dass es sich dem Grunde nach um eine außerordentliche Kündigung handeln soll, dem Vertragspartner aber wegen der besonderen Schutzwürdigkeit seines Arbeitsverhältnises Zeit gegeben wird, sich auf die Beendigung einzustellen. Nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt maßgeblich von der Art und Schwere des Vertragsverstoßes ab. Er ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. In Extremfällen ist dies einfach festzustellen. So wird ein Diebstahl beim Arbeitgebers immer Grund zur fristlosen Kündigung geben. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es hierbei nicht auf den Wert des Gegenstandes an.In einem Fall hat das BAG die Kündigung einer Verkäuferin für gerechtfertigt gehalten, die sich entgegen den Anweisungen des Arbeitgebers mit einem Stück Bienenstich im Wert von – damals – einer Mark „selbst bedient“ hatte. Auch ständiges Zuspätkommen kann Grund zur fristlosen Kündigung sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer deshalb schon mehrere Abmahnungen erhalten hat und sich sein vertragswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum fortsetzt.
Letztes Mittel
Eine einmalige Verletzung von Pflichten, die auf Fahrlässigkeit beruht und keine Wiederholungsgefahr birgt, ist dagegen nicht ausreichend. Die außerordentliche Kündigung kommt als letztes Mit- tel nur dann in Betracht, wenn andere, mildere Mittel wie eine Abmahnung, Versetzung oder ordentliche Kündigung erschöpft sind oder nicht ausreichen, um das fehlerhafte Verhalten zu vermeiden oder dem Arbeitgeber nicht zumutbar sind.