Probleme beim Arbeiten im Ausland

Europa wächst nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich zusammen. Die Verquickung von wirtschaftlichen Interessen mit (nationalen) arbeitsrechtlichen Grundlagen kann zu Problemen führen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Eine einseitige Versetzungsanordnung zu einem Einsatz im Ausland durch den Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn dies bereits im Vertrag vorgesehen ist – oder wenn eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages herbeigeführt wurde. Der Arbeitgeber muss bei der Entsendung weitgehende Fürsorgepflichten bezüglich der Vorbereitung des Einsatzes beachten. So sollte er dem Mitarbeiter grundlegende Informationen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Gehaltes mit auf den Weg geben. Er ist jedoch nicht zu einer vollständig umfassenden Beratung verpflichtet. Das wichtigste Problem in allen Fällen der Auslandsbeschäftigung ist die Frage, welches Recht jeweils angewandt wird. Das Gesetz selbst sieht eine individuelle Vereinbarung der anzuwendenden Gesetze als zulässig an (Artikel 30 EGBGB).Auch in einem Tarifvertrag können entsprechende Verweise normiert sein. Im Übrigen gilt zusätzlich das Günstigkeitsprinzip. Dies besagt: Sofern eine Rechtsordnung nach Artikel 30 Absatz 1 EGBGB Anwendung findet, kann dies für den betreffenden Arbeitnehmer ungünstiger sein als bei Gültigkeit des konkurrierenden Rechtssystems. Dann soll die günstigere Norm zum Tragen kommen. Liegt insgesamt keine Rechtswahl vor, findet gemäß Artikel 30 Absatz 2 EGBGB im Prinzip das Recht des normalen Arbeitsorts, also das des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit, Anwendung oder das der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Es können jedoch ausnahmsweise bestehende engere Verbindungen zu einem anderen Staat maßgeblich sein. Von der Rechtsprechung sind als relevante Umstände anerkannt: Staatsangehörigkeit der Parteien, Sitz des Arbeitgebers, Vertragssprache, Währung, in der die Vergütung zu zahlen ist, Ort des Vertragsschlusses sowie der Wohnsitz des Arbeitnehmers.Unabhängig davon gelten so genannte zwingende Normen des deutschen Rechts immer, wobei hierbei nicht alle Arbeitnehmerschutzgesetze gemeint sind. Davon umfasst sind jedenfalls das Mutterschutzgesetz und die Schutzrechte Schwerbehinderter. Das Bundesarbeitsgericht hat das Kündigungsschutzgesetz und auch die Kündigungsschutznorm des § 613 a BGB (Betriebsübergang) von diesem Kreis ausgeschlossen.

Vorzeitige Beendigung

Auslandseinsätze können vorzeitig beendet werden. Entweder besteht ein vertragliches Rückrufrecht oder der Arbeitgeber spricht eine Kündigung aus. Jedoch muss er in beiden Fällen die Grundsätze von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme beachten. Der Arbeitnehmer ist jedenfalls berechtigt, die Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Sollte die Beendigung per Kündigung erfolgt sein, hat er aber auch die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten.