Unterschiede bei Gehältern erlaubt

Neben den in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und tariflichen Regelungen festgelegten Rechten und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen von beiden Seiten noch weitere ungeschriebene Grundsätze beachtet werden. So hat der Arbeitgeber beim Umgang mit seinen Mitarbeitern darauf zu achten, dass niemand benachteiligt wird. Denn es ist nicht nur eine ungeschriebene Pflicht für den Arbeitnehmer, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern umgekehrt auch für den Arbeitgeber wichtig, seine Anforderungen an Leistung im Verhältnis zur Entlohnung für die Mitarbeiter nachvollziehbar und gerecht zu gestalten.Keine GleichmachereiDer so genannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung Einzelner innerhalb einer Gruppe, aber auch eine sachfremde Gruppenbildung. Seine Anwendung soll aber nicht zu einer Gleichmacherei führen.So ist es üblich, dass außertarifliche Gehälter frei ausgehandelt werden. Gerade aber im Bereich der Vergütung, der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, würde die uneingeschränkte Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Gefahr bergen, dass der Arbeitgeber trotz eines Mangels an Fachkräften keine neuen Mitarbeiter einstellt. Denn könnte die Stammbelegschaft wegen einer notwendigen Gleichbehandlung auf höhere Entlohnung klagen, folgte für den Arbeitgeber daraus ein finanzielles Risiko.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit aber anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt. Von einer solchen allgemein gültigen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.Das heißt aber nicht, dass ein Mitarbeiter etwa mehr Lohn fordern kann, wenn ein anderer auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung für dieselbe Tätigkeit einen höheren Lohn ausgehandelt hat und erhält. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Besserstellung nach Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen, etwa Altersstufen, Dauer der Betriebszugehörigkeit, hohe Anforderungen an die Tätigkeit. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird deshalb nicht angewandt, wenn es sich um individuell vereinbarte Gehälter handelt, also ein kollektiver Bezug fehlt.Auf die Begründung kommt es anWerden einzelne Kollegen von ihren Chefs bevorzugt oder bekommen sie mehr Geld, können andere für sich keine Gleichbehandlung einfordern. Nur wenn der Vorgesetzte als Grund für diese Besserstellung einzelner Arbeitnehmer Differenzierungsmerkmale nennt, die für andere auch zutreffen, wäre er zur einheitlichen Regelung verpflichtet.