Die finanziellen Folgen können jedoch sehr unterschiedlich sein, je nach Schwere des Falls
27. Januar 2007 - Andreas Dittmann
Arbeitnehmer haften für Schäden im Betrieb
Jede betriebliche Tätigkeit ist gefährlich und trägt das Risiko in sich, dass der Arbeitnehmer sich selbst, Kollegen oder Dritte verletzt oder deren Sachen beschädigt. Nach den allgemeinen Haftungsregeln des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ist derjenige, der die Gesundheit, das Eigentum oder sonstige vergleichbar wichtige Rechtsgüter schuldhaft verletzt, zum Schadenersatz verpflichtet. Die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehenden erheblichen Haftungsrisiken werden im Verhältnis zu Dritten und dem Arbeitgeber durch die Rechtsprechung zu Gunsten der Arbeitnehmer gemildert.Mildere Strafen möglichDie Rechtsprechung hat dazu eine sogenannte abgestufte Haftung für Arbeitnehmer entwickelt. Danach haften diese für Schäden nicht, so lange es sich um leicht fahrlässiges Verhalten gehandelt hat, was zu einem Schaden geführt hat. Eine Schadenteilung zwischen einem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber kommt bei so genannter mittlerer Fahrlässigkeit in Betracht. Bei einem vorsätzlich verursachten Schaden haftet der Arbeitnehmer voll.Dazwischen liegen einige Fassetten der Haftungsmilderung. Sie kann zum Beispiel abgesenkt werden, wenn die Haftungssumme zu einem finanziellen Ruin des Mitarbeiters führt, sie außerhalb zum Verhältnis seines Einkommens steht oder die Schadenshöhe durch eine Versicherung auf ein erträglicheres Maß hätte beschränkt werden können. Die Haftungssumme kann aber auch, je nach Grad der Grobheit der Fahrlässigkeit, erhöht werden. Hier gilt die Betrachtung der Umstände des Einzelfalles.
Jedoch kann sich ein Arbeitnehmer, der das Eigentum eines Kollegen beschädigt, sich auf eine Haftungsbeschränkung nach obigen Grundsätzen grundsätzlich nicht berufen. Das gilt auch dann, wenn er auf Anweisung des geschädigten Kollegen gehandelt hat. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 21. September 2006; Aktenzeichen: 16 Sa 86/06), ist der Schädiger, welcher mit dem Privatwagen seines Kollegen auf einer Dienstfahrt fahrlässig einen Unfall verursacht hat, für den daraus entstandenen Schaden haftbar zu machen. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Deliktsrecht für eine Berücksichtigung der Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Verhältnis von Arbeitnehmern untereinander keinen Raum lässt.
Pech für den Kollegen
Die Tatsache, dass der Kläger durch seine Anweisung erst die Gefahr eines Unfallschadens herbeigeführt habe, kann zwar unter Umständen zu einer Mitverursachung und damit zu einer Mithaftung des Geschädigten führen. Auch dafür besteht dann kein Anlass, wenn das Schadenereignis für den Schädiger voll beherrschbar gewesen war.Da es sich aber im vorliegenden Fall um eine betrieblich veranlasste Fahrt gehandelt hat, steht dem in Anspruch genommenen Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber dann zu, wenn dieser die Inanspruchnahme des Privatwagens zu dienstlichen Zwecken gebilligt oder gar verlangt hat.