Auch zweite Auszeit nach der Geburt eines Kindes gefährdet Urlaubsansprüche nicht
7. Juni 2008 - Andreas Dittmann
Mehr Schutz für Eltern
Für Eltern, deren Kinder seit dem 1. Januar 2007 geboren worden sind, gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Es gibt Eltern die Möglichkeit, sich für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, ohne dass das Arbeitsverhältnis endet.Die Elternzeit hat den Zweck, erwerbstätigen Eltern Betreuung und Erziehung zu erleichtern. Außer der Möglichkeit des Bezugs von Elterngeld werden die Eltern durch einen unabdingbaren Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung entlastet. Der zur Zeit des Antritts der Freistellung bestehende Urlaubsanspruch für das laufende Jahr ist in Paragraf 17 BEEG geregelt. Danach ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder folgenden Jahr zu gewähren oder bei Ausscheiden zum Ende der Elternzeit abzugelten, soweit der Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit seinen Erholungsurlaub nicht vollständig genommen hatte.Dies wurde lange als Verfallsklausel interpretiert. Sie hatte zur Folge, dass ein ursprünglicher Urlaubsanspruch erlosch, wenn sich an die erste Elternzeit nach Geburt eines weiteren Kindes nahtlos eine zweite Elternzeit anschloss. Hatte der Mitarbeiter seinen Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht voll erhalten, musste der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit nur im laufenden oder im nächsten Jahr gewähren.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Verfallsregel bisher so ausgelegt, dass der wegen einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann auf das diese Elternzeit folgende Urlaubsjahres verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird an dieser Auffassung nun nicht mehr festgehalten (Aktenzeichen: 9 AZR 219/07).