Sonderkündigungsschutz kann entfallen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des dafür zuständigen Integrationsamtes. In den vergangenen Jahren hatten sich Missbrauchsfälle jedoch zunehmend gehäuft. So haben beispielsweise zahlreiche Arbeitnehmer, denen eine Kündigung drohte, noch schnell einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Doch viele dieser Anträge hatten überhaupt keine Aussicht auf Erfolg. Darum hat der Gesetzgeber den Sonderkündigungsschutz nachhaltig per 1. Mai 2004 geändert.Fristen beachtenDenn wegen der Ungewissheit über den Ausgang des Antragsverfahrens fühlten sich viele Arbeitgeber gezwungen, durch erhöhte Abfindungen das Arbeitsverhältnis zu beenden, um so Rechtsklarheit zu erlangen.Nach der neuen gesetzlichen Lage (§ 90 Absatz 2 a Alt.1 SGB IX ) findet der Sonderkündigungsschutz jetzt keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht mittels Vorlage eines Ausweises oder Bescheides nachgewiesen oder das Integrationsamt nach Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers treffen konnte. Eines besonderen Nachweises bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn die Schwerbehinderung offenkundig, also zum Beispiel äußerlich deutlich erkennbar ist.

Trifft das Integrationsamt trotz Vorliegen aller Voraussetzungen und Mitwirkens des Arbeitnehmers nicht innerhalb von drei Wochen ab Antragstellung eine Entscheidung, wird der Sonderkündigungsschutz fingiert.Bedarf es für die Entscheidung über die Schwerbehinderten-Eigenschaft eines Sachverständigengutachtens, muss das zuständige Integrationsamt dieses unverzüglich einholen und innerhalb von sieben Wochen ab Eingang des eingereichten Antrages darüber entschieden haben. In den Fällen, in denen eine Entscheidung nicht innerhalb der obigen Fristen und nur wegen in der Sphäre der Ämter liegender Hindernisse nicht erfolgt, kommt dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz zugute. Der Arbeitnehmer muss bei einer Verzögerung des Entscheidungsprozesses vorsorglich innerhalb einer angemessenen Frist seinen Arbeitgeber auf das laufende Verfahren hinweisen. Dies besagt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Mai 2005 (Aktenzeichen: 4 Ca 10906/04).Bescheide vorlegenEntsprechend der bisherigen Rechtsprechung sollte daher der betroffene Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigungserklärung seine Schwerbehinderten-Eigenschaft durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides oder eines Ausweises dem Arbeitgeber nachweisen. Es ist jedoch entgegen anfänglicher Stimmen nach wie vor nicht notwendig, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung positive Kenntnis von der Schwerbehinderung des betroffenen Arbeitnehmers haben muss.