Entscheidend ist die Rechtsform der vom Unternehmen geleisteten Zahlung
4. Dezember 2004 - Andreas Dittmann
Wann das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss
Das Jahr neigt sich dem Ende, die Ergebnisse werden erkennbar und mancher Arbeitgeber honoriert die Leistungen seiner Mitarbeiter mit der Auszahlung eines Weihnachtsgeldes. Natürlich tut das niemand, ohne einen Zweck zu verfolgen. Sei es, den Mitarbeitern für die vergangene Arbeit zu danken oder sie auch zukünftig an das Unternehmen zu binden. Nicht selten werden beide Ziele miteinander verbunden. Meist finden sich für diese Leistungen sogenannte Rückforderungsvorbehalte. Ob diese greifen, hängt davon ab, worum es sich bei der Zahlung rechtlich handelt. Weihnachtsgeld kann nämlich in Form der Gratifikation oder als Zahlung eines 13. Monatsgehaltes gewährt werden. Bei der Gratifikation handelt es sich um eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die nur im weiteren Sinne Arbeitsentgelt darstellt. Rechtsgrundlage kann eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche Vereinbarung sein. Aus der Rechtsgrundlage ergeben sich auch die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch. Der Arbeitgeber kann, wenn nichts Abweichendes geregelt ist, zu jedem Zahlungstermin neu entscheiden, ob er eine Gratifikation gewährt. Allerdings muss immer der deutliche Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung erfolgt sein. Fehlt der Freiwilligkeitsvorbehalt, kann der Arbeitgeber nach dreimaliger vorbehaltsloser Leistung auf Grund einer betrieblichen Übung zur Leistung auch in Zukunft verpflichtet sein. Die Gratifikation wird in der Regel für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit und die Betriebstreue sowie als Anreiz für die Zukunft gezahlt. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Um aber den Arbeitnehmer nicht eine übermäßig lange Zeit an das Arbeitsverhältnis zu binden, hat die Rechtsprechung zeitliche und betragsmäßige Grenzen entwickelt. Eine Gratifikation von bis zu 100 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Eine solche Rückzahlungsklausel wäre unwirksam. Ist dem Arbeitnehmer eine Gratifikation von mehr als 100 Euro bis zur Höhe einer Monatsvergütung gewährt worden, so kann die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des Ausscheidens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres vorgesehen werden. Beträgt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, so kann höchstens bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden. Übersteigt die Gratifikation zwei Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Eine längere Bindung kann auch bei hohen Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden. Echtes EntgeltIm Unterschied zu diesen Gratifikationen muss das so genannte dreizehnte Monatsgehalt nicht zurückgezahlt werden. Da es sich dabei aber um echtes Entgelt für die Arbeitsleistung handelt, kann hierbei keine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden. Da das dreizehnte Monatsgehalt jeden Monat mit der Beschäftigung anteilig verdient wird, besteht auch bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich ein Anspruch auf das anteilige dreizehnte Monatsgehalt.